Nichts bestellt, trotzdem etwas bekommen und jetzt noch dafür zahlen? Immer wieder bekommen Verbraucher:innen unbestellte Ware zugeschickt. Im Normalfall müssen Sie nicht bestellte Ware weder bezahlen noch zurückschicken. Es gibt aber Ausnahmen. Das sollten Sie beachten.
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Das Wichtigste in Kürze:
Prüfen Sie, wie es zu der Zusendung der nicht bestellten Ware gekommen ist.
Unbestellte oder falsch gelieferte Ware müssen Sie nicht bezahlen. Lassen Sie sich von Zahlungsaufforderungen nicht unter Druck setzen. Ein Kaufvertrag liegt erst vor, wenn Sie das Angebot des Versenders annehmen.
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Eigentlich haben Sie gar nichts bestellt, aber dann kommt plötzlich dieses persönlich adressierte Päckchen mit einem Buch, einer Zeitschrift oder einem anderen Gebrauchsgegenstand. Natürlich lässt die Rechnung nicht lange auf sich warten und fordert Sie auf, in einer gesetzten Frist für die unbestellte Ware zu bezahlen. Was tun?
Falsch gelieferte Ware erhalten. Was nun?
Unbestellte Artikel zu erhalten, ist zunächst einmal ärgerlich. Grundsätzlich müssen Sie in diesem Fall gar nichts tun. Wenn möglich sollten Sie aber versuchen, den Grund für die falsche Zustellung herauszufinden. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Schritt 1
Schauen Sie genau auf die Absenderadresse des Pakets.
Klären Sie am besten ab, wie es dazu gekommen ist, dass Ihnen unbestellte Ware zugeschickt wurde. Wenn möglich: Finden Sie heraus, ob es sich bei dem Absender um ein seriöses oder ein unseriöses Unternehmen handelt. Wenn Sie ein Paket von einem bekannten Shop erhalten, könnte es sich beispielsweise um eine Falschlieferung handeln.
Schritt 2 (optional)
Kontaktieren Sie den Shop (wenn dieser Ihnen seriös erscheint).
Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Online-Shop wegen falsch zugestellter Ware zu kontaktieren, bei seriösen Shops können Sie dadurch aber vielleicht weiteren Ärger umgehen. Manchmal kontaktiert ein Shop Sie auch von sich aus bezüglich der falsch zugestellten Ware. Erläutern Sie in beiden Fällen, dass Sie die Ware nicht bestellt haben.
Vermeiden Sie bei der Kontaktaufnahme unbedingt ironische Aussagen, denn auch ein ironisches „Vielen Dank“ kann als Annahme eines Angebotes ausgelegt werden.
Schritt 3
Entscheiden Sie, wie Sie mit der Ware umgehen möchten.
Sie haben grundlegend zwei Möglichkeiten: Sie behalten die Ware und ignorieren die Forderungen oder Sie senden die Ware zurück. Dabei ist vor allem das Verhalten des Shops ausschlaggebend.
Die Verbraucherzentralen raten dazu, die Ware etwa sechs Monate lang aufzubewahren, um sie im Falle eines Zustellungsfehlers zurücksenden zu können.
Schritt 4 (optional)
Klären Sie ab, wer das Porto übernimmt, wenn Sie die Ware zurücksenden.
Sie sollten für die Rücksendung der Ware keine Kosten auf sich nehmen. Lassen Sie sich vorab das Geld für Verpackung und Versand überweisen oder fordern Sie ein Retourenlabel an.
Bei allen Bestellungen über das Internet oder per Telefon steht Ihnen ein 14-tägiges Recht auf Widerruf zu. Unterstellt Ihnen ein Shop, dass Sie die Ware bestellt haben, können Sie auch in diesem Fall einen Widerruf erklären.
Zurückschicken oder ignorieren? Eine Entscheidungshilfe
Wie Sie mit der nicht bestellten Ware umgehen, können nur Sie entscheiden. Besonders die Reaktion auf Ihre Kontaktaufnahme kann dafür ausschlaggebend sein.
Wann könnte es sinnvoll sein, die Ware zurückzuschicken?
Wenn Sie den Shop kontaktiert haben, und dieser schnell auf Ihre Nachfrage reagiert sowie anbietet, die Rücksendekosten zu übernehmen.
Wenn das Paket Ihnen zugestellt wurde, aber an jemand anderen adressiert ist.
Wann ist es wahrscheinlich besser, die Ware zu behalten und alle Forderungen zu ignorieren?
Wenn der Shop kein Rücksendeporto übernimmt - Nehmen Sie auf keinen Fall Kosten für nicht bestellte Ware auf.
Wenn der Shop gar nicht auf Ihre Kontaktversuche reagiert.
Gründe für falsch gelieferte Ware
Es kann viele Gründe dafür geben, dass Sie Ware erhalten, die Sie nicht bestellt haben. Manche Shops versuchen, Ihre Verkaufszahlen über solche Maschen künstlich zu steigern. Auch ein Identitätsdiebstahl kann aber dazu führen, dass ein ungewolltes Paket bei Ihnen eintrifft.
Untergeschobener Vertrag
Häufig versuchen unseriöse Unternehmen auf diese Weise, Ihnen einen Vertragsschluss unterzuschieben. Sie sind dann selbstverständlich weder zu einer Rücksendung noch zu einer Reaktion verpflichtet.
Sie können die gelieferte Ware in diesem Fall einfach behalten oder auch entsorgen.
Missglückter Identitätsmissbrauch
In manchen Fällen liegt ein missglückter Identitätsmissbrauch vor. Die Masche der Betrüger:innen ist hier eigentlich, die Ware mit Ihren Daten zu bestellen, aber selbst das Paket zu erhalten. Aus Sicht der Betrüger:innen hätten Sie also nur die Rechnung erhalten sollen. Diese Rechnung ist aber nicht aufgegangen, denn Sie haben stattdessen die komplette Lieferung bekommen.
Erkundigen Sie sich bei dem Shop, wie die Bestellung aufgegeben wurde. Überprüfen Sie am besten auch Ihre Log-In-Daten und ändern Sie im Zweifel Ihr Passwort.
Zu volles Lager
Manche Online-Shops verschicken Ware, wenn ihre Lager zu voll sind. Gerade bei sehr günstig produzierter Ware kann es unter Umständen günstiger sein, die Ware an Kund:innen zu versenden als weiterhin die Lagerkosten zu tragen.
Hierfür darf der Shop Ihnen natürlich nichts berechnen. Wenn Sie zuvor nicht bei dem Shop bestellt haben, sollten Sie auch nachforschen, wie der Shop an Ihre Adressdaten gekommen ist.
Zustellungsfehler
Manchmal steckt kein Vorsatz dahinter, denn auch Zustellungsfehler können dazu führen, dass Sie unbestellte Ware erhalten. Manchmal wird Ihnen unter Umständen das Paket eines Nachbarn geliefert, oder im Versandzentrum wird zweimal der gleiche Artikel an Sie versandt. Fehler passieren natürlich auch bei der Paketzustellung.
Achten Sie besonders darauf, ob Ihre Adresse auf dem Paket richtig angegeben ist.
Nicht bestellte Ware erhalten – Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ich für nicht bestellte Ware bezahlen?
Keine Sorge: Wenn Sie ein Päckchen mit einer Ware erhalten haben, die Sie nie bestellt haben, müssen Sie dafür grundsätzlich nicht zahlen. Denn nur weil nicht bestellte Ware bei Ihnen ankommt, entsteht noch kein Kaufvertrag, der zur Zahlung verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, was der Unternehmer in beiliegenden oder späteren Schreiben behauptet.
Aber: Reagieren Sie auf die Zusendung der nicht bestellten Ware, zum Beispiel indem Sie den Absender kontaktieren und sich bedanken, kann das Angebot des Unternehmers als angenommen gelten – und Sie verpflichten sich zur Zahlung. Das kann beispielsweise auch für ironisch gemeinte „Vielen Dank“-Mails gelten.
Muss ich nicht bestellte Ware zurückschicken?
Auch wenn der Verkäufer mit Mails oder Briefen Druck ausübt, müssen Sie unbestellte Ware nicht zurückschicken. Sie dürfen den nicht bestellten Gegenstand grundsätzlich behalten und so benutzen, als würde er Ihnen gehören. Brauchen Sie die Ware nicht, können Sie sie auch schlicht entsorgen.
Bei Zustellungsfehlern oder Ähnlichem sollten Sie jedoch Kontakt mit dem zusendenden Unternehmen aufnehmen und eine Rücksendung vereinbaren. Schicken Sie die Ware dann aber auf Kosten des Unternehmens zurück. Gehen Sie nicht in Vorkasse. Denn bei unseriösen Unternehmen müssen Sie sonst damit rechnen, auf den Rücksendekosten sitzen zu bleiben.
Welche Ausnahmen gibt es bei unbestellter Ware?
Wurde die Ware erkennbar einem falschen Empfänger zugesandt, kann der Unternehmer die Ware zurückverlangen. Sie sollten daher genau prüfen, ob das Päckchen tatsächlich an Sie adressiert ist. Päckchen an fremde Empfänger (z.B. Nachbarn) sollten Sie nur dann annehmen, wenn dies mit den richtigen Empfängern abgesprochen ist.
Ein weiterer Ausnahmefall: Der Verkäufer ist irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen. Zum Beispiel dann, wenn Sie zuvor bereits ein Produkt bei ihm bestellt haben und dieses dann doppelt geliefert wird.
In beiden Fällen müssen Sie die Ware zurückgeben, wenn der Händler das verlangt. Klären Sie dann aber unbedingt schriftlich per Brief oder E-Mail mit dem Absender ab, dass er die Kosten für Verpackung und Porto bereits vorab an Sie bezahlt, wenn er die Ware von Ihnen zurückgeschickt bekommen möchte. Andernfalls können Sie anbieten, dass die Ware bei Ihnen abgeholt werden kann.
Bereits bezahlt – bekomme ich mein Geld zurück?
Sie haben nicht bestellte Ware erhalten, die Rechnung erst einmal gezahlt und wollen dann aus der Sache raus? Jetzt wird es leider schwierig. Ob die reine Zahlung der Ware zu einem Vertragsschluss führt, ist bisher nicht gerichtlich geklärt.
Generell gilt aber: Bei sogenannten Fernabsatzverträgen, Kaufverträgen also, die nicht vor Ort, sondern zum Beispiel übers Internet oder am Telefon abgeschlossen wurden, haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Hier finden Sie mehr Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht.
Wer trägt die Beweislast bei nicht bestellter Ware?
Im Falle eines Rechtsstreits muss der Shop beweisen, dass er einen Vertrag mit Ihnen geschlossen hat, wenn er von Ihnen die Zahlung verlangen will. Er muss also nachweisen, dass Sie bei ihm bestellt haben. Gleiches gilt für Ware, die an die falschen Empfänger:innen oder irrtümlich zugestellt wurde. Auch hier liegt die Beweislast auf Seiten der Verkäufer:innen.
Weitere Fragen?
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Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.
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