Schluss mit Coaching: Wie Sie unliebsame Coaching-Verträge wieder loswerden

Stand:
Stecken Sie in einem teuren Coaching-Vertrag fest, der nicht hält, was er verspricht? Aus solchen Verträgen wieder herauszukommen, ist mitunter gar nicht so leicht. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt.
Eine Lupe vergrößert das gescrabbelte Wort AGB

Das Wichtigste in Kürze:

  • Oft gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unseriöse Anbieter versuchen jedoch, dieses Recht durch Tricks zu umgehen. Eine Kündigung ist oft schwierig, da die meisten Coaching-Verträge keine klaren Regelungen dazu enthalten.
  • Coaching-Verträge können angefochten werden, wenn sie auf irreführenden Versprechungen beruhen. Stehen die Preise in einem extremen Missverhältnis zur erbrachten Leistung, kann der Vertrag nichtig sein.
  • Das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG) bietet eine weitere Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen: Fernunterricht im Sinne des Gesetzes darf nicht ohne staatliche Zulassung angeboten werden.
On

(Online-)Coaching-Programme versprechen oft Verheißungsvolles: Eine bessere Work-Life-Balance, das eigene Potenzial erkennen und persönliche Ziele erreichen, höhere Zufriedenheit sowie ein positives Mindset, das zu mehr Erfolg in allen Bereichen verhelfen soll. Nach erster Euphorie stellt sich jedoch häufig Ernüchterung ein: Die Chancen und Erfolgsquote des abgeschlossenen Coaching-Vertrags wurden überbewertet, die Kosten dagegen unterschätzt. Kurz: Betroffene stecken in einem Coaching-Vertrag, den sie so nicht wollen. Sei es, weil sie sich mehr vom Coaching erhofft hatten oder sie von vornherein vor allem geschickt mit falschen Versprechungen zum Vertragsabschluss gelockt wurden. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, sich aus einem Coaching-Vertrag zu lösen?

Untergeschobene Coaching-Verträge

Oft wird Interessierten ein Infogespräch per Telefon oder Video-Call angeboten. Im Nachhinein behaupten Coaching-Anbieter immer wieder, es sei bereits ein bindender Vertrag geschlossen worden. Oder aber ein Infogespräch schlägt überraschend in ein Vertragsgespräch um und Betroffene fühlen sich unter Druck gesetzt, einem Vertragsabschluss zuzustimmen. Manchmal werden derartige Gespräche auch als „Bewerbung“ getarnt, das heißt Interessierte werden aufgefordert, sich um einen Platz im Coaching-Programm zu bewerben. Plötzlich wird Verbraucher:innen so ein Coaching-Vertrag untergeschoben, den sie gar nicht abschließen wollten.

Info: Falls sich die Vertragsparteien nicht über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags geeinigt haben, also vor allem den Preis und die konkreten Inhalte des Coachings, ist kein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Den Beweis dafür muss das Unternehmen beziehungsweise der Coach erbringen.

Widerrufsmöglichkeiten

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, zum Beispiel online, via Video-Call, am Telefon oder auch auf einem Event, besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher:innen können sich dann innerhalb der Frist ohne Angaben von Gründen wieder vom Vertrag lösen.

Rund um das Thema gibt es jedoch diverse Maschen und Fallstricke:

  • Unseriöse Coaches verlangen von Ihnen, dass Sie beim Vertragsabschluss angeben, den Coaching-Vertrag als Unternehmer:in abzuschließen. Hier gilt: Finger weg! Haben Sie zugestimmt, als Unternehmer zu handeln (egal, ob das wirklich auf Sie zutrifft oder nicht), behaupten unseriöse Coaches oft, ein Widerrufsrecht stünde Ihnen nicht zu. Das gelte nur für Verbraucher:innen. Gerichte beurteilen die sogenannte Verbrauchereigenschaft, also ob man nicht doch als Verbraucher tätig geworden ist, jedoch sehr unterschiedlich. Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern und im Zweifel bei Ihrer Verbraucherzentrale oder von einem Anwalt beraten.
  • Sie müssen ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein. Ansonsten beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht und Sie können stattdessen ein Jahr und 14 Tage von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
  • Oft wird Teilnehmenden von Coaching-Programmen der sofortige Zugriff auf digitale Inhalte ermöglicht. Unter Verweis auf diesen sofortigen Leistungsbeginn vertreten Coaching-Anbieter gern die Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr bestehe. Das ist bei rein digitalen Inhalten rechtlich zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie müssen einmal vor Vertragsabschluss darüber informiert werden, dass Ihr Widerrufsrecht in diesem Fall erlischt und in einem zweiten Schritt hierzu explizit zustimmen. Zudem gehören zum Coaching-Programm neben den digitalen Inhalten, die sofort abrufbar sind, oft auch weitere Leistungsbestandteile, die nicht sofort erbracht werden. Aber Achtung: Unseriöse Anbieter von Coaching-Programmen versuchen diese Einwilligung zu erschleichen, indem bei Vertragsabschluss die Einwilligung bereits für Sie vorangekreuzt ist. Auch in diesen Fällen heißt es: Finger weg!

Kündigungsrecht

Eine andere Möglichkeit, sich vom Coaching-Vertrag zu lösen, ist die Kündigung. Jedoch enthalten die wenigsten Verträge Regelungen dazu. Dann bleibt es bei den allgemein vom Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten.

Klarheit haben Sie, wenn Sie bereits bei Vertragsabschluss darauf achten, dass Ihnen der Anbieter des Coachings ein Kündigungsrecht einräumt. Sie können den Vertrag also – jedenfalls unter Einhaltung einer bestimmten Frist – beenden. Relevant könnte das für Sie beispielsweise werden, wenn das Coaching nicht den gewünschten Erfolg bringt oder die „Chemie“ zwischen Ihnen und dem Coach nicht stimmt. Lesen Sie die entsprechenden Klauseln genau durch, bevor Sie unterschreiben oder dem Vertrag zustimmen. Im Fall der Kündigung wird oft eine Vertragsstrafe fällig. Der Coach behält sich damit vor, einen nicht unerheblichen Teil des bereits bezahlten Honorars zu behalten. Achten Sie zudem unbedingt auf die Kündigungsfristen.

Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, schließen Sie erst mal nur einen Vertrag über einen kurzen Zeitraum ab. Achten Sie darauf, dass dieser automatisch mit Zeitablauf endet.

Sollten Sie einen wichtigen Grund haben, der eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht (zum Beispiel unzureichende Leistung des Coaches oder persönliche Umstände), können Sie möglicherweise außerordentlich kündigen und den Vertrag sofort beenden. Jedoch ist die Rechtsprechung relativ streng bei der Beurteilung der Frage, welche Umstände eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wir raten Ihnen daher, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen.

Zulassungspflicht nach dem FernUSG

Eine weitere Möglichkeit, sich gegebenenfalls vom Vertrag zu lösen, bietet das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG). Wer Fernunterricht im Sinne des Gesetzes anbietet, muss dafür eine staatliche Zulassung haben. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam und Sie können Ihr Geld zurückverlangen.

Prüfen Sie in jedem Fall vor Abschluss des Vertrages, ob eine solche Zulassung gegeben ist. Hierzu können Sie sich bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (kurz: ZFU) informieren.

Der Anbieter des Online-Coachings benötigt aber nur dann eine Zulassung von der ZFU, wenn sein Coaching-Programm als Fernunterricht einzustufen ist. Denn nicht für jedes Online-Lernangebot besteht schon wegen der zu zahlenden Kosten automatisch eine Zulassungspflicht nach dem FernUSG. Drei weitere Kriterien müssen dafür vorliegen:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
    Es kommt darauf an, was tatsächlich gemacht wird, nicht auf die Bezeichnung.
  • Vorwiegend "räumlich getrenntes" Lernen
    "Fernunterricht" im Sinne des FernUSG liegt vor, wenn Lehrende und Lernende "überwiegende räumlich getrennt" sind. Ein Beispiel wäre ein Online-Coaching, das aus mehr als 50 Prozent Selbstlernmaterial durch aufgezeichnete Videos und Skripte besteht. Es gibt darüber hinaus Gerichtsurteile (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024, AZ 13 U 176/23), die auch Videokonferenzen oder Chats grundsätzlich als "räumlich getrenntes" Lernen einordnen. Setzt sich dies weiter durch, wären alle überwiegend online und nicht in Präsenz durchgeführten Unterrichtsprogramme zulassungspflichtiger "Fernunterricht".
  • Überwachung des Lernerfolgs
    Der Begriff der Lernkontrolle ist allerdings weit auszulegen.

Die Einstufung eines Coaching-Programms als Fernunterricht ist also nicht so einfach. Auch die Rechtsprechung ist hier unterschiedlicher Meinung und Gerichte urteilen in jedem Fall anders. Lassen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Gewährleistung

Oft zeigt sich nach wenigen Wochen, dass das Online-Coaching nicht das hält, was es verspricht. Hier stellt sich die Frage, was vertraglich überhaupt geschuldet wird. Unseriöse Anbieter beschreiben zwar im Vorgespräch ausführlich, was Interessierte erwarten können, der Vertrag ist dann jedoch recht kurz und schwammig formuliert. Somit wird es schwierig, mangelhafte Leistungen zu belegen.

Wird aber zum Beispiel der versprochene digitale Mitgliederbereich mit Coaching-Materialen nicht zur Verfügung gestellt, können Gewährleistungsrechte greifen. Nicht anwendbar sind diese Vorschriften jedoch auf den Fall, wenn die fachliche Qualität der digitalen Inhalte zu wünschen übrig lässt. Hierauf kommt es jedoch bei Coaching Verträgen und der damit verbundenen Wissensvermittlung entscheidend an.

Weitere Möglichkeiten

Coaching-Verträge können auch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Etwa dann, wenn mit irreführenden Erfolgsversprechen geworben wird. Behauptet zum Beispiel der Coach eines berufsqualifizierenden Unterrichtslehrgangs wider besseren Wissens, die Verdienstmöglichkeiten seien gut, liegt darin eine arglistige Täuschung, wenn Verbraucher:innen aufgrund dieser unwahren Angabe den Coaching-Vertrag abschließen. Arglistig handelt auch, wer Interessenten versichert, sie seien persönlich für eine erfolgreiche Teilnahme geeignet, obwohl keinerlei Eignungsprüfung stattgefunden hat.

Der Coaching-Vertrag kann zudem sittenwidrig sein, wenn als Gegenleistung für ein Coaching ein Betrag verlangt wird, der dem Doppelten des Marktwertes des Coachings entspricht. Häufig ist der Marktwert nicht leicht zu ermitteln. In einem jüngeren Urteil (LG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2023, AZ 30 O 266/22) hielt das Gericht einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig und damit nichtig, bei dem das Zehnfache des Marktwertes des Coaching-Programms zu zahlen war. Der Preis für das Coaching lag im konkreten Fall bei 60.000 Euro netto. Hier ist jedoch immer der Einzelfall genau zu prüfen. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.

Zudem kann es sinnvoll sein, bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob die Dienstleistung vom Versicherungsschutz erfasst wird. Nach dem Einholen der Deckungszusage können Sie auch direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

Was hat es mit CopeCart, Digistore 24 etc. auf sich?

Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen und erhalten plötzlich eine Rechnung von Unternehmen wie der CopeCart GmbH oder Digistore 24 GmbH? Oder Sie haben direkt über diese Anbieter den Vertrag abgeschlossen? Wir erklären, was dahinter steckt.

Es handelt sich hierbei um sogenannte Reseller-Systeme. Nicht nur die Zahlung, sondern auch der Vertrag wird in diesen Fällen direkt über die Unternehmen CopeCart & Co. abgewickelt und nicht über den jeweiligen Coach. Denn diese Unternehmen verkaufen das Coaching für die einzelnen Coaches als sogenannte Wiederverkäufer (Reseller). Rechtlich schließen Verbraucher den Coaching-Vertrag daher mit dem Reseller ab - und nur formal, also nicht wirklich, mit dem Dienstleister (Coach).

Das ist vielen Verbraucher:innen nicht bewusst. Dieses Dreiecksverhältnis hat aber Auswirkungen, insbesondere wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt. Die Coaches berufen sich dann darauf, dass sie nicht Vertragspartner seien. Auch im Falle eines Widerrufs fühlen sie sich nicht zuständig. CopeCart & Co. wiederum berufen sich darauf, dass sie mit der eigentlichen Dienstleistung gar nichts zu tun hätten und eine Stornierung nur über den Coach erfolgen könne. Die Folge ist für Verbraucher:innen ein nicht endendes Ping-Pong zwischen den beteiligten Akteuren.

Hinzu kommt, dass bei Zahlungsunstimmigkeiten schnell ein Inkassodienst eingeschaltet wird, oft die Diagonal Inkasso GmbH, mit dem Betroffene sich dann zusätzlich auseinandersetzen müssen.

Im Rahmen des Inkassoverfahrens werden Verbraucher:innen zudem oft Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten, gerade wenn es sich um höhere Beträge fürs Coaching handelt. Von einer solchen Vereinbarung sollten Sie dringend Abstand nehmen. Ebenso von einer Zahlung per Vorkasse. Bezahlen Sie das Coaching erst, wenn die jeweilige Leistung erbracht wurde.

Hinweis: Wenn Sie wissen möchten, worauf bei der Suche nach einem Coaching zu achten ist und wie man unseriöse Coaching-Programme erkennt, lesen Sie unseren Artikel Kostenfalle Coaching-Programm: So schützen Sie sich vor unseriösen Anbietern

Die Verbraucherzentralen klären auf, welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich aus einem Coaching-Vertrag wieder zu lösen. Treffen diese Punkte auf Sie zu und stellen sich die (unseriösen) Coaching-Anbieter quer, bekommen Sie Hilfe bei den Verbraucherzentralen

Achtung! Sollten Sie das Coaching im Rahmen einer beruflichen Selbstständigkeit abgeschlossen haben oder da Sie sich mit Hilfe des Coaching selbstständig machen wollen, wenden Sie sich an einen Anwalt. Rechtsbeistand durch die Verbraucherzentralen gilt nur für Verbraucher:innen.

Vorschaubild zum Video zu Coaching

Video laden: Erst wenn Sie auf "Inhalt anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu Vimeo hergestellt und Daten werden dorthin übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.

BMUV-Logo

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.