Erhöhter Kinderzuschlag ab 2024: Das müssen Sie darüber wissen
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Ab 2024 wird der Kinderzuschlag erhöht. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt und richtet sich an einkommensschwache Familien. Die Verbraucherzentrale erklärt, wann Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben und wie Sie ihn beantragen.
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Das Wichtigste in Kürze:
Ab 2024 wird der Kinderzuschlag auf bis zu 292 Euro pro Monat erhöht. Bisher lag er bei 250 Euro pro Monat.
Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse.
Um einen Anspruch zu haben, müssen Sie als Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto, als Eltern-Paar mindestens 900 Euro brutto verdienen.
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Was ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung, die neben dem Kindergeld bei niedrigen Einkommen gewährt wird. Er lag 2023 bei bis zu 250 Euro pro Monat. Ab 2024 steigt der Betrag auf bis zu 292 Euro pro Monat. Der Zuschlag steht allen zu, deren Einkommen nicht für die ganze Familie reicht. Damit soll Kinderarmut verhindert werden.
Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Um den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Sie sind alleinerziehend und verdienen mindestens 600 Euro brutto im Monat.
Mit einem Partner zusammen kann der Anspruch ab einem Einkommen von 900 Euro brutto bestehen.
Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben.
Das Kind muss jünger als 25 Jahre sein.
Sie erhalten Kindergeld.
Ihr Einkommen muss außerdem zusammen mit dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld so hoch sein, dass Sie Ihren Lebensunterhalt decken können.
Einkommensnachweise wie Renten-, Elterngeld- oder BAföG-Bescheid,
gegebenenfalls Unterhaltsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge),
gegebenenfalls Wohngeldbescheid,
aktueller Nachweis der Unterkunftskosten (zum Beispiel Mietbescheinigung).
Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?
Sie erhalten keinen Kinderzuschlag, wenn Ihr Vermögen zu hoch ist. Die Vermögensfreigrenze beträgt 55.000 Euro bei zwei Personen im Haushalt und 15.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Welche Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?
Wenn Sie Kinderzuschlag bekommen, sind Sie verpflichtet, der Familienkasse bestimmte Änderungen mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere, wenn
ein weiteres Kind in Ihre Familie geboren wurde,
ein Kind in Ihren Haushalt einzieht oder ihn verlässt, vermisst gemeldet oder verstorben ist,
ein Kind geheiratet hat, mit einer Partnerin oder einem Partner bei Ihnen zusammengezogen ist oder selbst ein Kind bekommen hat,
Sie, der andere Elternteil, beziehungsweise Ihre Partnerin oder Ihr Partner, einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder diesen verlassen haben oder
Ihre Familie ins Ausland zieht.
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
Ja, der Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag ist gleichzeitig möglich. Der Antrag auf Wohngeld macht daher häufig ebenfalls Sinn. Mehr Informationen zum Wohngeld erhalten Sie im verlinkten Artikel.
Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld gleichzeitig bekommen?
Nein, der Bezug von Bürgergeld führt zum Ausschluss vom Kinderzuschlag. Der Grund: Bürgergeld schließt auch Leistungen für Kinder mit ein.
Wird der Kinderzuschlag durch die Kindergrundsicherung ersetzt?
2024 wird die geplante Kindergrundsicherung noch nicht kommen. Der Kinderzuschlag wird 2024 daher noch nicht durch die Kindergrundsicherung ersetzt. Er könnte aber 2025 in der Kindergrundsicherung aufgehen.
Foto: Verbraucherzentrale
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Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.
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