Werbeanzeige auf Vergleichsplattform muss deutlich gekennzeichnet werden

Stand:
OLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2021, 15 U 22/21
LG Hamburg, Urteil vom 19.01.2021, 416 HKO 142/20

Eine Werbeanzeige, die in einen Vergleich von Festgeldkonten auf einer Vergleichsplattform eingebettet ist, muss als Werbung deutlich gekennzeichnet werden.

Das Handeln des beauftragten Plattformbetreibers muss sich das werbende Unternehmen zurechnen lassen.

Off

Das OLG Hamburg untersagte auf die Berufung des Klägers der Beklagten, auf einer Vergleichsplattform für ein Immobilien-Investment „Festgeldalternative“ zu werben oder werben zu lassen, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, sofern sich der werbliche Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Der werbliche Charakter wird nicht offensichtlich, wenn eine Anzeige in einen redaktionellen Kontext eingebettet ist und der Hinweis „Anzeige“ nicht auf den ersten Blick wahrgenommen werden kann. Verbraucher erwarten bei einer Vergleichsseite im Internet für Anlagemöglichkeiten für Festgeld objektiv-kritische Informationen über verschiedene Angebote. Wenn dann auf dieser Seite unter der Überschrift „Hier finden Sie das Festgeldkonto mit den besten Zinsen“ eine Anzeige platziert und als solche nicht hinreichend kenntlich gemacht wird, wird der Verbraucher irregeführt. Der kommerzielle Zweck ergibt sich auch nicht aus den konkreten Umständen.  Verbraucher erwarten beim Aufrufen des Vergleichs für Festgeldkonten keine Werbung für sonstige Anlageprodukte. Die Beklagte muss sich insoweit auch ein Handeln der Vergleichsplattform zurechnen lassen nach § 8 Abs. 2 UWG. Zu den Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG gehören Internet-Werbepartner ebenso wie Laienwerber, Werbeagenturen oder Affiliates. Bei der Plattform vergleich.de handelt es sich deshalb um einen Beauftragten des jeweiligen Werbepartners. Der Plattformbetreiber übernimmt die Platzierung der Anzeige, das werbende Unternehmen seinerseits hat auf der eigenen Webseite mit dem Hinweis geworben „Empfohlen von vergleich.de“. Insgesamt ist das OLG davon ausgegangen, dass die Vergleichsplattform Aufgaben der beklagten im Bereich Werbung wahrnimmt und deshalb als Beauftragte anzusehen ist, mit der Folge, dass die Beklagte das Handeln zurechnen lassen muss.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Hamburg vom 09.12.2021 (Az. 15 U 22/21)

Urteil Landesgericht Hamburg vom 19.01.2021 (416 HKO 142/20)

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.