„E-ZigaRetten Leben“ verstößt gegen Tabakwerbeverbot

Stand:
LG Saarbrücken, Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 HKO 7/20
LG Magdeburg, Urteil vom 30.09.2020, Az. 36 O 12/20
Saarländisches OLG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 1 U 68/20

Gerichte verbieten die Verwendung des "E-ZigaRetten Leben"-Logos

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.07.2020, Az. 7 HKO 7/20

Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.09.2020, Az. 36 O 12/20

Saarländisches OLG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 1 U 68/20

Durch mehrere Verbraucherbeschwerden ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Ende vergangenen Jahres auf eine Kampagne des „Aktionsbündnisses Dampfen“ aufmerksam geworden. Da es sich bei dem Aktionsbündnis um einen Verein handelt, der keine wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt, ist dessen Aussage zwar von der Meinungsfreiheit gedeckt und als solche durch die Verbraucherzentrale nicht angreifbar. Sobald aber ein Unternehmen, das Tabakerzeugnisse – und damit auch E-Zigaretten vertreibt, diese Label benutzt, ist das als Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten anzusehen und ein Verstoß gegen das sehr umfangreiche Tabakwerbeverbot anzusehen. Dies bestätigten auch die Landgerichte Saarbrücken und Magdeburg.

Off

Die Verbraucherzentrale hat sich gegen die Verbreitung und den Einsatz des, von dem Aktionsbündnis Dampfen geschaffenen Logos, E-ZigaRetten Leben, gewandt. Dabei wurden bundesweit Onlinehändler und stationäre E-Zigarettenhändler, die dieses Logo verwendet haben abgemahnt.

Wie später seitens der Gerichte bestätigt wurde, hat die Verbraucherzentrale zum einen beklagt, dass es sich bei dem Einsatz des Logos um eine unzulässige, den Verkauf fördernde Maßnahme bezüglich E-Zigaretten handelt und somit gegen § 19 Abs.1 und 3 TabakerzG verstößt.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die, durch das Logo getroffene Aussage, der Konsum von E-Zigaretten würde Leben retten, schlicht nicht wahr ist. Denn unabhängig davon ob, wie von der Beklagten gebetsmühlenartig vorgebracht, die E-Zigarette 95 % weniger Schadstoffe enthält (oder eben auch nicht), bleiben das, was da konsumiert wird Schadstoffe, die, wie der Name schon sagt, auch in geringer Dosierung schädlich sind. Es handelt sich somit bei der getroffenen Behauptung um eine positive Zuschreibung der E-Zigaretten. Und das ist unabhängig vom Wahrheitsgehalt, so die Saarbrücker Richter, ebenfalls gemäß TabakerzG verboten.

Da es also auf den Wahrheitsgehalt der Aussage, ob tatsächlich weniger Schadstoffe in der E-Zigarette im Vergleich zur herkömmlichen Zigarette sind, nicht ankommt, konnte die auf dieser Aussage basierenden Verteidigung nicht gelingen.

Das Landgericht Saarbrücken hat das alles sehr lesenswert in seiner Begründung dargelegt.

Dieser Auffassung folgte auch wenige Monate später das Landgericht Magdeburg. Die Besonderheit hier: die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigte versuchten die Klage als unzulässig darzustellen, da diese gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Begründet wurde dies damit, dass die Verwendung des Logos E-ZigaRetten-Leben laut Begründung der Verbraucherzentrale unter drei Gesichtspunkten gegen des Wettbewerbsrecht verstößt: als Verstoß gegen das Verbot der Werbung nach § 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), als Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG und schlussendlich als Verstoß gegen das Sponsoringverbot nach § 19 Abs. 5 TabakerzG.

Das Landgericht Magdeburg betonte in Bezug auf das BGH Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - "Biomineralwasser", Rn. 16 ff., dass die Klage der Verbraucherzentrale zulässig ist und nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Es komme bei einem so eindeutigen Verstoß nicht darauf an, mit welcher Begründung ein bestimmter Sachverhalt angegriffen wird. Wenn, wie im vorliegenden Verfahren, drei Begründungen seitens des Klägers vorgebracht werden, ist es ausreichend, wenn das erkennende Gericht sich auf eine Begründung beschränkt, um der Klage statt zu geben. Die anderen Gründe müssen dann seitens des Gerichtes nicht mehr geprüft werden.

In seinem Urteil stellten die Magdeburger Richter fest, wie von der Verbraucherzentrale beanstandet, dass die Art, wie die Beklagte das Logo in Ihrem Internetauftritt verwendet hat, gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse verstößt, da Logo und Kampagnenseite eindeutig die Vorzüge der E-Zigaretten hervorheben und diese damit bewerben. Ob in der Aussage des Logos zusätzlich eine Irreführung der Verbraucher zu sehen ist, spielte daher für die Entscheidung  keine Rolle mehr.

 

Zum Volltext der Entscheidungen:

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.07.2020 (Az. 7 HKO 7/20)

Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.09.2020 (Az. 36 O 12/20)

Urteil des saarländischen Oberlandesgerichts vom 08.09.2021 ( Az. 1U 68/20)

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.