Ersatzempfängerklauseln, die keine konkreten Kriterien für die Auswahl der Ersatzperson nennen, sind unwirksam

Stand:
OLG Düsseldorf vom 10.04.2014 (I-6 U 132/13)
LG Düsseldorf vom 25.09.2013 (12 O 430/12)
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Klauseln, die einen Paketdienst dazu ermächtigen, an eine vom Zusteller auszuwählende Ersatzperson zuzustellen, ohne überprüfbare Kriterien für die Auswahl des Ersatzempfängers zu nennen, sind unwirksam. Dies hat das OLG Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die United Parcel Service Deutschland Inc. Co oHG (UPS) entschieden.

Die Klausel, wonach die Zustellung auch "bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind", erfolgen darf, verstoße gegen das Transparenzgebot, da der Kunde nicht nachprüfen könne, ob der Paketdienst nach seinen eigenen Maßstäben ordnungsgemäß zugestellt hat. Dies könne ihn von der Geltendmachung ihm ggf. zustehender Rechte abhalten. Zudem müsse die Klausel auch die Pflicht des Paketdienstes, den Kunden über eine erfolgte Ersatzzustellung zu informieren, in den AGB enthalten sein. Die Verbraucherzentrale NRW ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff des direkten Nachbarn zu weit und unbestimmt ist. Diese Frage hat das Gericht jedoch offen gelassen.

Darüber hinaus hat das Gericht auch eine Klausel, wonach der Versender "für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich" ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden gesehen. Auch die Klausel, die Zinsen ab Fälligkeit i.H.v. von mindestens 6,5 % jährlich sowie bis zu 15 € Mahngebühren regelt, sei unwirksam. Genauso hält das Gericht die Klausel, welche den Paketdienst dazu berechtigt, "Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten" sowie "an andere Konzernunternehmen" zu übertragen und "zu Werbezwecken" zu verwenden, für unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf vom 10.04.2014 (I-6 U 132/13)

LG Düsseldorf vom 25.09.2013 (12 O 430/12).pdf

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