Reisevermittler handelt rechtswidrig bei Reiseveranstalter-Forderungen

Stand:
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.2.2023, Az. 2 U 75/21

Ein Reisebüro handelt unzulässig, wenn es von einem Verbraucher, der nach Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Pandemie, von einer Pauschalreise zurückgetreten ist, unberechtigterweise Stornokosten verlangt und rechtliche Schritte androht.
Off

Ein Verbraucher hatte vor Beginn der Corona-Pandemie eine Flusskreuzfahrt gebucht. Nach Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stornierte der Verbraucher die Pauschalreise. Der Veranstalter der Pauschalreise, nicko Cruises, verlangte daraufhin unberechtigterweise Stornokosten. Das vermittelnde Sillenbucher Reisebüro forderte den Verbraucher ebenfalls zur Zahlung der Stornokosten auf und drohte bei Nichtzahlung mit rechtlichen Schritten. Obwohl der Verbraucher das Reisebüro darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Reise Warnung und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine „Stornogebühr“ zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung über die „Stornogebühr“ auf eigenem Briefbogen zu.

Die Verbraucherzentrale hat sowohl den Veranstalter der Pauschalreise, als auch den Reisevermittler, das Reisebüro, abgemahnt und dazu aufgefordert, das unzulässige Verhalten einzustellen. Da die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht eingereicht. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Stuttgart nach Berufung der Verbraucherzentrale korrigiert. Das OLG folgte der Meinung der Verbraucherzentrale, dass das Reisebüro insoweit als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst verbraucherrechtswidrig gehandelt hatte. Durch die Zahlungsaufforderung unter Androhung rechtlicher Schritte habe sie dem Veranstalter zu dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet.

Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.2.2023 (Az. 2 U 75/21)

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.