Landgericht Köln, Urteil vom 17.02.2021, Az. 84 0 150/20, Urteil ist rechtskräftig
DER Touristik Deutschland GmbH darf aufgrund einer von der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg e.V. angestrengten Unterlassungsklage gegenüber Verbraucher:innen keine Stornopauschale für eine gebuchte Pauschalreise geltend machen, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung im Bestimmungsland das Corona-Virus Sars-CoV-2 verbreitet war, auch, wenn das Auswärtige Amt bislang nur eine befristete Reisewarnung für einen Zeitraum bis 11 Tage vor dem geplanten Reiseantritt ausgesprochen hatte.
Die Verbraucher hatten im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Ägypten für Mitte Mai 2020 gebucht. Sie stornierten die Reise bereits am 26.03.2020 als noch keine Reisewarnung für den konkreten Reisezeitraum und für das Zielland ausgesprochen war, mit dem Hinweis auf die aktuell bestehende Reisewarnung des Auswärtigen Amts und der Einstufung als Internationales Risikogebiet. Der Reiseveranstalter bestätigte die Stornierung noch am 26.03.2020 und verlangte eine Stornierungspauschale in Höhe von 20 % des Reisepreises. Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale, dass die Forderung einer Stornokostenpauschale nicht beansprucht werden durfte, da die Verbraucherin nicht übereilt den Rücktritt erklärt hatte. Durch die Pandemie besteht für die Reisenden am Urlaubsort ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko. Dadurch wird eine Reise in einem derartigen Ausmaß negativ beeinträchtigt, dass in einem solchen Fall unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände nach § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen, so dass auch ohne die Indizwirkung einer Reisewarnung der Rücktritt ohne Zahlung einer Stornopauschale möglich ist.
Zum Volltext der Entscheidung:
Beschluss Landgericht Köln vom 17.2.2021 (Az. 84 0 150/20), rechtskräftig)