Das Landgericht Karlsruhe hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. ein Versäumnisurteil gegen eine Fluggesellschaft erlassen, die trotz Aufforderung des Verbrauchers nicht den bereits geleisteten Flugpreis für einen stornierten Flug zurückerstattet hat.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit a) VO (EG) 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit a) VO(EG) 261/2004 hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. In dem zur Beschwerde gebrachten Fall hatten die Verbraucher Tickets für eine Flugreise gebucht und nach Mitteilung der Annullierung des Fluges wiederholt erfolglos um Rückerstattung des bereits geleisteten Flugpreises gebeten. Erst fünf Monate nach den Aufforderungen des Verbrauchers und einen Monat nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale reagierte die Airline und forderte zum Nachweis der Rückzahlungsansprüche dazu auf, ein Kundenbestätigungsformular, eine Kopie des Reisepasses mit Unterschrift, einen Adressnachweis beispielsweise durch Stromrechnung, und eine Kopie der Buchungsbestätigung mit Namen und/oder E-Mail Anschrift zu übersenden. Die Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist jedoch nicht die Übersendung der angeforderten Unterlagen. Der Erstattungsanspruch konnte aus den der Airline vorliegenden Unterlagen unschwer verifiziert werden. Ausweise und Buchungsbestätigung waren jedoch von den Verbrauchern ohne eine solche Verpflichtung bereits bei der ersten Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte hat sich in dem Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb antragsgemäß Versäumnisurteil erging.
Zum Volltext der Entscheidung:
Versäumnisurteil Landgericht Karlsruhe vom 17.12.2021 (Az. 14 O 57/21 KfH)