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Der Almased Wellness GmbH wurde vom Oberlandesgericht München untersagt, gegenüber Verbraucher:innen mit der Behauptung zu werben, mit dem Lebensmittel Almased könnten Selbstheilungskräfte reaktiviert und das chemische System optimiert werden, was mit einer normalen Ernährungsumstellung nicht in derselben Weise möglich sei, wie mit den „standardisierten Mahlzeiten“ von Almased. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München gegen die Almased GmbH gewonnen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht München vom 27.4.2023 (29 U 8967/21)