Der Verbraucher hatte gegenüber der Bank geltend gemacht, dass diese, entsprechend dem BGH Urteil, die ohne vertragliche Grundlage gezahlten Gebührenerhöhungen zurückzahlen sollte. Die Bank hatte daraufhin dem Verbraucher aufgegeben den exakten Betrag zu benennen, damit die Rückzahlungsforderung geprüft und bearbeitet werden könne.
Die Verbraucherzentrale hatte dieses Standardschreiben der Bank abgemahnt, da so dem Verbraucher die Durchsetzung der Ansprüche erschwert werde. Darüber hinaus haben Verbraucher:innen gegenüber der Bank einen Auskunftsanspruch.
Erstinstanzlich wurde die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, mit dieser Aufforderung der genauen Bezifferung des Anspruchs würden dem Verbraucher keine Hindernisse in den Weg gelegt. Nach der Einlegung der Berufung wurde zwischen den Parteien verhandelt. Die VR-Bank Ludwigsburg lenkte ein und anerkannte in zweiter Instanz den Klagantrag, so dass Anerkenntnisurteil ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen konnte.
Der VR-Bank wird mit dem Urteil untersagt, einem Verbraucher, der zu Unrecht abgebuchte monatliche Beträge für die Kontoführung zurückfordert, entgegenzuhalten, dieser müsse, damit die Bank die Rückzahlungsansprüche prüfen könne, zunächst selbst den zu erstattenden Betrag errechnen bzw. recherchieren und in einem neuen Schreiben geltend machen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart vom 5.7.2023 (Az. 2 U 79/22)