Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.08.2020, Az. 2 O 850/19
Die Kreissparkasse Kaiserslautern verwendete in ihrem Riester-Sparvertrag eine unwirksame Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten, die bei der Umwandlung eines Sparvertrags in einen Rentenvertrag anfallen können. Da weder ersichtlich ist, in welcher Höhe oder von wem die Kosten erhoben werden sollten, stufte das Landgericht Kaiserslautern die Klausel als unwirksam ein.
In ihren früheren Sparverträgen hatte die Kreissparkasse (KSK) Kaiserslautern ihren Kunden in einer Klausel mitgeteilt, dass bei einer Umwandlung eines Riester-Sparvertrags in einen Rentenvertrag gegebenenfalls Abschluss- oder Vermittlungskosten erhoben werden können, wörtlich:
„Im Falle des Abschlusses einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/ oder Vermittlungskosten belastet.“
Die Verbraucherzentrale mahnte die KSK Kaiserlautern ab. Sie hält die verwendete Klausel für rechtswidrig, da sie viel zu unbestimmt ist und der Verbraucher letztendlich nicht kontrollieren kann, wann und in welcher Höhe Kosten anfallen können.
Das Landgericht Kaiserslautern ist der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale gefolgt und hat die Klausel als unwirksam eingestuft. Durch die unbestimmte Formulierung der Klausel werden die Verbraucher stark benachteiligt, da sie tatsächlich von den erhobenen Kosten überrascht werden und keine Möglichkeit haben, die Kosten zu kontrollieren.
Die Bank hatte zu ihrer Verteidigung vorgebracht, dass es sich bei der Klausel nur um einen Hinweis und nicht um eine AGB Klausel handelt und dass diese Klausel schon seit Jahren nicht mehr benutzt wurde. Wie in anderen Urteilen hat hier auch das LG Kaiserslautern keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich eben nicht um einen Hinweis, sondern um eine AGB Klausel handelt, die überprüfbar ist. Dabei muss man darauf abstellen, wie ein durchschnittlicher Verbraucher diese Klausel versteht. Hier ging das Gericht zu Recht davon aus, dass der durchschnittliche Kunde diese Klausel als Vertragsbestandteil ansieht.
Obwohl die Bank diese Klausel in Ihren neuen Verträgen nicht mehr verwendet, hatte sie sich geweigert, für die alten Verträge eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich verpflichtet, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Um eine mögliche Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist das allerdings nicht ausreichend. Das brachte auch das Gericht im Rahmen seines Urteils deutlich zum Ausdruck und verurteilte die Bank antragsgemäß.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Kaiserslautern vom 14.8.2020 (Az. 2 0 850/19)