Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen II

Stand:
OLG Nürnberg vom 27.05.1997 (3 U 4278/96)
LG Nürnberg-Fürth vom 20.11.1996 (3 O 9481/95
Off

Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klausel zur Geltung und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kreditkartenanträgen der Noris Verbraucherbank GmbH für unzulässig erklärt.

Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass der beantragende Verbraucher das Regelungswerk mit den AGB erst mit der Karte ausgehändigt bekommen sollte. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz, dass bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers gegeben sein müsse, §§ 9 Absatz 2 Nr. 1, 2 Absatz 1 Nr. 2 AGBG*, so die Richter. Auch der Hinweis, auf Aufforderung werden die AGB bereits vorher übersendet, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Dazu ist die Klausel nach Ansicht des Gerichts überraschend und inhaltlich unangemessen, § 3 AGBG*, da der Verbraucher nach Ausfüllen der umfangreichen Antrags nicht damit rechnen müsse, eine Ablehung verbunden mit einem neuen Angebot zu erhalten. Ein solche läge jedoch in der erstmaligen Übersendung der AGB durch die Noris Verbraucherbank GmbH.

* Das AGB-Gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Inhaltsgleiche Regelungen sind seitdem in §§ 305 Absatz 2 Nr. 2, 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB bzw. §305c BGB verankert.

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.