Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte in den Sonderbedingungen für den S VorsorgePlus Altersvorsorgeplan eine Formulierung verwendet, die von der Verbraucherzentrale als unzulässige Klausel angegriffen wurde. Es handelte sich um folgende Formulierung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Formulierung nicht nur um einen tatsächlichen Hinweis handelte, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der der Vertragsinhalt geregelt werden sollte.
Die Verwendung des Wortes „ggfs“ eröffne der Sparkasse die Möglichkeit, Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen und sich für eine Berechnung auf die genannte Klausel zu berufen. Für den Verbraucher sei bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar, ob und welche Kosten im Falle der Vereinbarung einer Leibrente anfallen. Der Vertragspartner aber muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Der Verbraucher aber kann die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die beanstandete Klausel ist intransparent, da sie nicht klar und verständlich ist und damit die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Klausel in den Sonderbedingungen der Altersvorsorgeverträge S VorsorgePlus, die von der Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendet wurde, beanstandet. Das Landgericht München I hatte der Klage Recht gegeben, das Oberlandesgericht hatte die Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung nun die Revision der Sparkasse zurückgewiesen und damit die erste und zweite Instanz bestätigt.