Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Preisanpassungen unwirksam

Stand:
BGH vom 05.07.2017 (VIII ZR 163/16)
OLG Düsseldorf vom 05.07.2016 (I-20 U 11/16)
LG Düsseldorf vom 22.10.2015 (14d O 4/15)
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In der Energiebranche haben sich Klauseln breit gemacht, die es dem Stromlieferanten gestatten, gestiegene oder neu eingeführte "hoheitliche Belastungen" wie etwa die EEG-Umlage an die Kunden weiterzugeben, ohne dass diese rechtzeitig vorher informiert werden müssen und den Stromliefervertrag kündigen dürfen. Im vorliegenden Fall hatten bereits die Vorinstanzen (Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf) dem Unternehmen Stromio GmbH eine derartige Klausel untersagt. Der BGH wies nun die Revision des Unternehmens zurück und bestätigte die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.

Der BGH stellt fest, dass die "beanstandeten Klauseln gegen die zwingenden Vorgaben des § 41 Abs. 3 EnWG … verstoßen." Nach dieser Vorschrift müssen Letztverbraucher rechtzeitig über eine Vertragsänderung sowie über ihr Recht zur fristlosen Kündigung informiert werden. Mit Verweis auf seine insoweit bereits vorliegende Rechtsprechung macht der BGH nochmals klar, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG grundsätzlich auch für Preisänderungen gilt, weil es sich auch dabei um eine "Vertragsänderung" handelt.

Das Unternehmen hatte sich zudem mit dem Argument gewehrt, dass es sich jedenfalls nicht um eine "einseitige" Vertragsänderung handele; denn es gebe ja nur die ihm selbst auferlegten "hoheitlichen Belastungen" an die Kunden weiter und könne sich dem nicht entziehen. Auch von diesem Argument ließ sich der BGH nicht überzeugen. Vielmehr ergebe sich eindeutig aus den gesetzlichen Vorschriften und der Gesetzesbegründung, dass § 41 Abs. 3 EnWG auch für die Neueinführung oder die Änderung von Steuern, Abgaben und anderen "hoheitlichen Belastungen" gilt. Behält sich der Stromlieferant in seinen Geschäftsbedingungen das Recht zur Weitergabe solcher Kostenänderungen nach billigem Ermessen vor, handele es sich um eine "einseitige" Vertragsänderung. Im vorliegenden Fall ergab sich schon aus der Formulierung der Klausel "ist … berechtigt", dass das Unternehmen Kostenänderungen nicht automatisch weitergeben wollte.

Fazit: Will ein Stromlieferant aufgrund gestiegener Kosten seine Preise einseitig erhöhen, muss er seinen Preis insgesamt neu kalkulieren und kann nicht einfach einzelne Kostenpositionen separat an die Kunden weiterreichen. Verbraucher müssen dann rechtzeitig über die Änderung informiert werden und können den Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

BGH vom 05.07.2017 (VIII ZR 163/16).pdf

OLG Düsseldorf vom 05.07.2016 (I-20 U 11/16).pdf

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