Reisemitbringsel wie Zigaretten und Alkohol, aber auch tierische Produkte wie Käse und Leder-Kleidung können am Zoll Probleme bereiten. Wir zeigen, worauf Sie bei Reisen innerhalb und außerhalb der EU achten sollten.
Foto:
Andreas Scholz / Fotolia
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Zoll unterscheidet bei der Wareneinfuhr zwischen Reisen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (EU).
- Waren wie Alkohol und Tabak unterliegen bestimmten Höchstgrenzen, wenn Sie keine Steuern zahlen wollen. Milch- und Fleischprodukte lassen sich von außerhalb der EU nur mit hohem Aufwand nach Hause bringen.
- Wertvolle Dinge, die Sie mitnehmen wollen, sollten Sie bei Reisen außerhalb der Europäischen Union (EU) schon vor dem Urlaub beim Zoll anmelden.
- Mit unseren Spickzetteln zum Ausdrucken wissen Sie auf der Reise, was Sie nach Hause mitbringen können.
Off
Reisemitbringsel wie Zigaretten und Alkohol, aber auch tierische Produkte wie Käse und Leder-Kleidung können am Zoll Probleme bereiten. Wir zeigen, worauf Sie bei Reisen innerhalb und außerhalb der EU achten sollten.
Kann der Wein aus dem Urlaubsland mit nach Hause? Was gilt für Bargeld, Medikamente, tierische Produkte? Und wann sollten Sie sich wegen teurer Gegenstände wie einer hochwertigen Fotoausrüstung oder Sportgeräten schon vor dem Urlaub kümmern?
Zum Download: Die Spickzettel fürs Handgepäck!
Haben Sie unterwegs schnell im Blick, was Sie mit nach Hause nehmen können: In unseren Spickzetteln finden Sie die wichtigsten Regelungen des Zolls - als kompaktes PDF-Dokument zum Downloaden und Mitnehmen im Handgepäck.
Spickzettel für Reisen in der EU (kostenloser Download)
Spickzettel für Reisen außerhalb der EU (kostenloser Download)
Reisen in Mitgliedsstaaten der EU
- Alkohol und Tabak
Alkohol und Tabak fallen beim Zoll unter "Genussmittel". Für den privaten Bedarf dürfen Sie sie aus dem Urlaub mit zurückbringen, ohne Steuern zu zahlen.
- Dabei gibt es recht hohe Grenzen. Die genauen Richtmengen für verschiedene Genussmittel finden Sie hier. Haben Sie mehr dabei als zum Beispiel 800 Zigaretten oder 10 Liter Spirituosen, müssen Sie das bei der Anreise anmelden und eventuell Steuern zahlen.
- Für Wein gibt es bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU keine Mengengrenzen.
- Die Waren müssen im Urlaubsland natürlich korrekt versteuert worden sein. Bei Tabak, der nicht versteuert worden ist und in einem Land außerhalb der EU hergestellt worden ist, drohen Ihnen zusätzlich Probleme wegen Steuerhehlerei. Die Verpackungen sollten mit Steuerzeichen und Angaben zum Nikotin- und Teergehalt versehen sein.
- Medikamente und Betäubungsmittel
Die Grenzen zwischen so genannten Arzneimitteln einerseits und Betäubungsmitteln andererseits definiert der Zoll hier.
- Für Arzneimittel gilt, dass Sie bei der Ausreise nur Regeln des Reiselands einhalten müssen. Bei der Rückreise nach Deutschland dürfen Sie von jedem Medikament eine Menge für maximal drei Monate dabei haben.
- Auch Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel können unter diese Höchstgrenze fallen.
- Verboten sind gefälschte Arzneimittel, besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe sowie Präparate, die dem Artenschutz unterliegen (etwa weil bedrohte Tierarten dafür verarbeitet werden).
- Für Betäubungsmittel gelten strengere Regeln und dazu können neben Drogen zum Beispiel auch Arzneimittel mit Morphin zählen. Mit ärztlicher Verschreibung dürfen Sie sie für den eigenen Bedarf in angemessener Menge mitnehmen. Welche Form der Bescheinigung Sie brauchen und für welche Länder in der EU welche Regeln gelten, können Sie beim Zoll erfahren.
- Bargeld
Werden Sie von Zoll-Beamten angesprochen, müssen Sie Ihnen Bescheid sagen, wenn Sie Beträge von mehr als 10.000 Euro dabei haben.
Dazu zählen neben Bargeld auch so genannte gleichgestellte Zahlungsmittel zum Beispiel Sparbücher, elektronisches Geld, einige Edelmetalle und Edelsteine. Schmuck allerdings nicht.
- Feuerwerkskörper
Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung oder es sind gefälschte Zulassungszeichen angebracht.
- die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet
- eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt
- Im Interesse der eigenen Sicherheit sollte auf Feuerwerkskörper verzichtet werden, deren Herkunft man nicht nachvollziehen kann oder die über keine vorgeschriebene Kennzeichnung verfügen.
Weitere Informationen über die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern finden sich auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM).
- Ausnahme: Gebiete, die zwar zur EU aber nicht zu deren Zollraum gehören.
Das klingt erst einmal komisch, aber: Nicht jedes Gebiet, das zur EU gehört, fällt auch unter dessen Zollregeln. Einige Inseln wie das deutsche Helgoland in der Nordsee, Aruba und die Kanarischen Inseln haben einen Sonderstatus.
Für solche Gebiete gelten nicht die kompletten Zollregeln der EU es gibt also teilweise andere Obergrenzen für die Steuer.
- Ausnahme: Reise über ein Nicht-EU-Land wie die Schweiz
Manchmal führt die Reise zum Beispiel vom EU-Land Italien durch die Schweiz. Dort können natürlich andere Regeln gelten, was Sie durchs Land bringen dürfen.
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland über ein Nicht-EU-Land bleiben Genussmittel steuerfrei, wenn Sie nachweisen können, dass die Waren aus dem freien Verkehr der EU stammen (zum Beispiel mit Rechnungen/Kassenbelegen).
Was Sie aus Deutschland heraus mitnehmen und aus dem Urlaub wieder mit zurückbringen dürfen, gilt grundsätzlich wie bei Reisen innerhalb der EU. Einige Ausnahmen: Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Die Obergrenzen, bis zu denen Sie keine Steuern zahlen müssen, hat der Zoll im Detail zusammengefasst.
- Alkohol und Tabak
Nur Reisende, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen Alkohol und Tabak mit in die EU bringen.
- Tabak: Die Obergrenze, bis zu der Sie keine Steuern zahlen müssen, liegt bei 200 Zigaretten. Stattdessen können Sie 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak mitnehmen. Oder sie kombinieren: Zum Beispiel 100 Zigaretten mit 25 Zigarren.
- Alkohol: Hier wird unterschieden zwischen Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent (1 Liter frei) oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent. Auch hier können Sie kombinieren. Zusätzlich dürfen Sie 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier mitnehmen.
- Lebensmittel
Die EU hat recht strenge Vorschriften gegen die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen zum privaten Gebrauch. Im Detail finden Sie sie beim deutschen Zoll. Hintergrund ist unter anderem die Gefahr von Seuchen.
- Strikte Regeln gibt es vor allem für Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie Käse oder Wurstwaren, die auf privatem Weg in die EU kommen. Solche Waren müssen Sie von Tierärzten an speziellen Eingangsstellen kontrollieren lassen. Außerdem brauchen Sie Gesundheitsbescheinigungen und ein gültiges Begleitdokument.
- Die Maßnahmen sind so aufwendig, dass Sie wahrscheinlich auf solche Mitbringsel verzichten wollen.
- Andere, im Ausland gekaufte Waren
Sie entdecken im Urlaub einen MP3-Player, haben sich eine neue Kamera gekauft oder finden eine schöne Uhr? Solche Waren müssen Sie bei der Heimreise oft angeben und Abgaben zahlen. Frei sind Einkäufe bis zu einem Warenwert von insgesamt 700 Euro.
Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben sind die Art und der Wert der Ware. Sie sollten daher den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen.
Wenn Sie keinen Kaufbeleg mehr haben, wird die Zollstelle den Wert der Ware ermitteln. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder - sofern nicht bekannt - der Wert Ihrer Reisemitbringsel geschätzt.
Wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisender den Betrag von 700 Euro nicht übersteigt, werden die Abgaben anhand eines pauschalisierten Abgabensatzes berechnet oder detailliert nach den Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften festgesetzt.
- Bargeld
Bringen Sie Beträge von mehr als 10.000 Euro aus der EU heraus oder in sie hinein, müssen Sie das vorher schriftlich beim Zoll anmelden.
Mit unter die Regelung fallen unter anderem auch Sparbriefe, Schecks und Aktien. Edelmetalle und Edelsteine dagegen werden als Waren behandelt.
- Geschützte Tiere und Pflanzen
Ganz gleich ob lebend, ausgestopft oder in Waren verarbeitet: Artengeschützte Tiere und Pflanzen dürfen Sie nicht über die Grenze der EU bringen.
Das kann zum Beispiel für Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin, tierische Souvenirs (zum Beispiel Felle) und exotische Kleidung (zum Beispiel Pelzmäntel, Ledergürtel und -schuhe) gelten. Auch Kakteen, Orchideen, Korallen, Muschel- und Schneckenschalen können beim Zoll verboten sein.
- "Ausfuhrbescheinigungen", die Händler oft anbieten, zählen nicht. Nur zuständige Behörden des Urlaubslandes dürfen amtliche Genehmigungen ausstellen.
- Der Zoll beschlagnahmt entsprechende Tiere, Pflanzen und Gegenstände und kann auch eine Geldstrafe verhängen.
- Es gibt eine eigene Internetseite, die nach Urlaubsländern sortiert über geschützte Arten informiert.
- Wertvollere Gegenstände im Reisegepäck
Zum Reisegepäck zählt der Zoll unter anderem Reisegebrauchsgegenstände (zum Beispiel Sportgeräte, Fotoausrüstungen oder Kleidung), Waren des persönlichen Verbrauchs (zum Beispiel Haarwaschmittel, Creme) und Geschenke. Diese Dinge dürfen Sie für privaten Gebrauch mitnehmen und auch wieder nach Deutschland zurückbringen.
- Allerdings können besonders hochwertige Gegenstände bei der Rückreise den Zoll erst einmal misstrauisch machen. Bringen Sie eine teure Fotoausrüstung, Schmuck oder Sportgeräte nach Deutschland, müssten Sie dann im Zweifel nachweisen, dass Sie sie nicht außerhalb der EU gekauft haben (zum Beispiel mit Kaufbelegen).
- Missverständnisse können Sie vermeiden, indem Sie sich schon vor der Reise kümmern. Das so genannte "Auskunftsblatt INF 3" können Sie sich vor der Reise beim Zoll ausstellen lassen. Bringen Sie dafür die Waren mit zur Zollstelle. Hilfreich sind hierfür auch Fotos von Schmuck oder die Seriennummer von technischen Geräten.
- Tun Sie das bei einer Flugreise, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben.
- Ebenso sollten Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslands erkundigen. Auskünfte erhalten Sie bei den Zollbehörden des jeweiligen Urlaubslands oder den Vertretungen des Urlaubslands in Deutschland (Botschaft oder Konsulat).
- Gefälschte Marken und Kleidung
Nachgeahmte und gefälschte Produkte dürfen Sie nur für Ihren privaten Gebrauch über die Grenze bringen.
- Ahnt der Zoll, zum Beispiel wegen der Menge, dass Sie sie weiterverkaufen werden, kann es Probleme geben.
- Die Inhaber von Markenrechten können aber auch darum bitten, gefälschte Waren generell abzufangen. Das hat uns ein Sprecher des Zolls geschildert. Dann wären Sie an der Grenze auch schon ein einzelnes T-Shirt los.
- Feuerwerkskörper
Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung oder es sind gefälschte Zulassungszeichen angebracht.
- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden
- die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet
- eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt
- Im Interesse der eigenen Sicherheit sollte auf Feuerwerkskörper verzichtet werden, deren Herkunft man nicht nachvollziehen kann oder die über keine vorgeschriebene Kennzeichnung verfügen.
Weitere Informationen über die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern finden sich auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM).