Flug selbst storniert oder verpasst: Welche Ansprüche habe ich?

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Besteht für ein Urlaubsziel eine Reisewarnung oder ist nicht sicher, ob ein individuell gebuchter Flug überhaupt durchgeführt werden kann, fragen sich Verbraucher mitunter, ob es sinnvoll ist, die Buchung zu "stornieren".
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Flüge können nur kostenfrei storniert werden bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung.
  • Andernfalls brauchen Sie den Flug nur dann nicht zu bezahlen, wenn es für die Fluglinie unmöglich geworden ist, ihn durchzuführen.
  • Einen Anspruch auf Rückzahlung von Steuern, Gebühren und anderer “personenbezogener Entgelte“ hat man unabhängig davon aber immer, wenn man einen Flug nicht wahrnimmt.
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Im Gegensatz zu Pauschalreisen besteht für andere touristische Leistungen wie Flüge, Unterkünfte oder Wohnmobile ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde, z.B. bei einem so genannten "Flex-Tarif". Andernfalls brauchen Sie einen gebuchten Flug nur dann nicht  bezahlen, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, also unmöglich ist. Unmöglich ist die Durchführung eines Fluges z.B. bei einem Flugverbot, der Sperrung des Luftraums oder (nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.) auch, wenn für Sie als Fluggast ein Einreiseverbot in den Zielstaat vorliegt. Solange aber nicht feststeht, ob die gebuchte Leistung erbracht werden kann, müssen Sie bei Anwendbarkeit deutschen Rechts damit rechnen, dass die Reise im Falle einer "Stornierung" bezahlt werden muss – allerdings abzüglich Steuern, Gebühren und ähnlichen "ersparten Aufwendungen". Ebenso muss sich die Fluggesellschaft die Erlöse anrechnen lassen, die sie durch den anderweitigen "Verkauf" der Tickets erzielt.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Flug unmöglich ist richtet sich ebenso wie diejenige, welche Folgen die "Stornierung" durch Sie als Fluggast hat,  nach nationalen Regeln. Deutsches Recht kommt u.a. dann zur Anwendung, wenn der Hinflug in Deutschland startet und der Rückflug auch dort wieder endet. Einige Fluggesellschaften vereinbaren in ihren Beförderungsbedingungen allerdings das Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Daran ändert auch die Buchung über ein deutsches oder deutschsprachiges Online-Portal nichts. Wurde z.B. irisches, ungarisches oder englisches und walisisches Recht vereinbart, können wir dazu keine Auskunft geben. 

Nach deutschem Recht können Sie Ihren Vertrag mit der Fluggesellschaft jederzeit vor Antritt des Fluges ohne Fristsetzung und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Airline kann dann den Flugpreis verlangen, abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung eingesparten Aufwendungen wie z.B. Steuern oder Gebühren. Die Airline ist verpflichtet, die durch die Kündigung freigewordenen Plätze anderweitig anzubieten. Die dadurch erzielten Erlöse müssen ebenfalls vom zu zahlenden Flugpreis abgezogen werden. Die Beweislast hierfür liegt eigentlich bei Ihnen als Fluggast – ein Urteil des LG Frankfurt hingegen geht von einer Beweislast der Airline für diesen Fall aus. Unser Musterschreiben enthält eine entsprechende Aufforderung an die Airline. In Zweifelsfällen sollte in einer Beratung geklärt werden, wie viel des Flugpreises Sie jeweils zurückverlangen können. 

Nicht der volle Flugpreis: Stornokosten

Die Vertragsparteien können aber auch andere Vereinbarungen treffen. So ist die Erhebung von Stornokosten grundsätzlich zulässig. Darauf müssen Sie bei Vertragsschluss durch die Airline oder den Vermittler (z.B. Reisebüro oder Online-Portal) ausdrücklich hingewiesen werden. Dies geschieht in der Regel in den Beförderungsbedingungen – bei Zweifeln an deren Wirksamkeit sollte man sich auf jeden Fall beraten lassen.

Nur bei Volltarifen stornieren die Airlines gebuchte Flüge in der Regel kostenfrei und zahlen geleistete Flugpreise vollständig zurück. Preiswertere Sondertarife sind in der Regel mit hohen Stornokosten verbunden oder bieten keine Rücktrittsmöglichkeit (no refundable). In solchen Fällen können bis zu 100 Prozent Stornokosten des Nettoflugpreises ohne Steuern und Gebühren und ein Bearbeitungsentgelt vereinbart werden. Haben Sie sich bei der Buchung bewusst für einen nicht stornierbaren Flugtarif entschieden, können Ihnen nur die Steuern und Gebühren, nicht aber der gesamte Ticketpreis erstattet werden, wenn Sie den Flug nicht wahrnehmen. (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17). 

Eigentlich immer: Erstattung von Steuern und Gebühren

Selbst wenn die Fluggesellschaft nicht zur Rückzahlung des Flugpreises verpflichtet ist, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung "personenbezogener Entgelte". Wer einen Flug nicht wahrnimmt – ob er ihn nun sehr früh storniert, sehr kurzfristig verpasst oder schlichtweg vergisst –, hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Airline, mit der er fliegen wollte, die so genannten personenbezogenen Steuern und Gebühren erstattet, die für den Flug angefallen sind. Denn nur wenn Sie den Flug wahrnehmen, muss die Airline diese Steuern und Gebühren abführen.

Nach einem Urteil des EuGH (vom 06.07.2017, Az.: C 290/16) darf eine Fluggesellschaft keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung berechnen und muss zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallenden Kosten genau ausweisen.

Personenbezogene Entgelte sind: Passagierentgelte, die die Fluggesellschaft an den Flughafen zahlt, Luftsicherheitsgebühren, die die Airline an die Bundespolizei überweist und, wenn sie ausdrücklich auf den Gesamtflugpreis aufgeschlagen werden, auch der Kerosin- oder der Gepäckzuschlag. Der Anteil an Steuern und Gebühren ist gerade bei Frühbuchungen oder sonstigen Spartarifen in der Regel sogar höher als der reine Beförderungspreis.

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