Kosten im Pflegeheim: Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse

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Wer in ein Pflegeheim umzieht, sollte dabei nicht nur auf Ausstattung und Lage achten. Auch bei den Preisen kann es von Heim zu Heim Unterschiede geben. Wir erklären, welche Kosten im Pflegeheim auf Sie zukommen und welche davon Sie selbst übernehmen müssen.
Eine Seniorin sitzt alleine in einem Café

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn ein Pflegegrad vorliegt, übernimmt die Pflegeversicherung anteilig die Pflegekosten.
  • Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten tragen Sie selbst.
  • Zusatzleistungen müssen vertraglich festgehalten werden.
  • Wenn das Einkommen nicht reicht, können Sie unter Umständen bei einem Sozialhilfeträger Unterstützungsleistungen wie "Hilfe zur Pflege" oder "Grundsicherung im Alter" beantragen.
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So setzen sich die Kosten im Pflegeheim zusammen

Die Kosten für das Leben im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen. Pflegeheimbetreiber können für die folgenden Punkte Entgelte verlangen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Verpflegung und Unterkunft
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten
  • gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen

Wenn Sie regelmäßig Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung geleistet haben und Ihre Pflegebedürftigkeit von einem Gutachter bestätigt wurde, dann bekommen Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung. Die restlichen Kosten übernehmen Sie selbst.

Diese Kosten übernimmt die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für Pflege und Betreuung sowie an den Ausbildungskosten.

Kosten für Pflege und Betreuung

Der größte Anteil entfällt auf die Kosten für Pflege und Betreuung, insbesondere die für das Pflegepersonal.

Ausbildungskosten

Je nach Heim und Bundesland kann der Heimbetreiber Ihnen als Bewohner:in auch einen Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung stellen. Damit sollen die Kosten für Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe finanziert werden.

Für die Kostenbeiträge gibt es unterschiedliche Bezeichnungen, etwa Ausbildungszuschlag, Ausbildungsrefinanzierungsbeitrag oder Ausbildungsumlage. Weil es derzeit 2 Ausbildungssysteme gibt, ist es auch möglich, dass 2 Kostenpositionen zur Ausbildungsfinanzierung abgerechnet werden.

Leistungshöhe vollstationäre Pflege

Wenn Gutachter:innen des Medizinischen Diensts (MD) oder Ihrer privaten Pflegeversicherung bestätigt haben, dass Sie pflegebedürftig sind, dann bekommen Sie einen monatlichen Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten.

Wie hoch dieser Zuschuss ist, hängt davon ab, welcher Pflegegrad für Sie festgelegt wurde. Der Pflegegrad spiegelt, wie viel Hilfe Sie benötigen. Ein Mensch mit Pflegegrad 1 braucht vergleichsweise wenig Unterstützung. Heimbewohner:innen mit Pflegegrad 5 sind nicht mehr in der Lage, alltägliche Handlungen selbst auszuführen und braucht besonders viel Unterstützung.

Ab dem Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse monatlich Leistungen an das Pflegeheim. Die Leistungen sind gestaffelt:

Pflegegrad 2 = 770 Euro
Pflegegrad 3 = 1.262 Euro
Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
Pflegegrad 5 = 2.005 Euro

Wenn Sie den Pflegegrad 1 haben und sich entscheiden, in ein Pflegeheim zu ziehen, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro.

Leistungszuschlag vollstationäre Pflege

Zusätzlich zu den genannten Leistungen bei vollstationärer Pflege bekommen Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 einen weiteren Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Dieser Anspruch besteht seit dem 1. Januar 2022 und wurde zum 01. Januar 2024 erhöht.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich danach, wie lange Sie bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen haben. Der Zuschlag steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Je länger Sie in Einrichtungen der vollstationären Pflege leben, desto geringer wird Ihr  Eigenanteil.

Der Leistungszuschlag beträgt:

  • 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie bis zu 12 Monate in einem Pflegeheim leben,
  • 30 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 12 Monate in einem Pflegeheim leben,
  • 50 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 24 Monate in einem Pflegeheim leben, und
  • 75 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Die Zuschusshöhe ändert sich individuell je nach der Dauer der Heimaufenthalte.

Beispiel:
Herr Müller lebt im Januar 2024 seit 24 Monaten in einem Pflegeheim. Deshalb erhält er im Januar einen Leistungszuschlag von 30 Prozent. Im Februar 2024 lebt er 25 Monate in einem Pflegeheim, damit ändert sich die Zuschusshöhe auf 50 Prozent.

Die Dauer bemisst sich in Monaten. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden dabei als voll angerechnet.

Unerheblich ist dabei

  • ein Heimwechsel und/oder
  • ein Kassenwechsel und/oder
  • eine vorübergehende Abwesenheit vom Heimplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr.

Als Bewohner:in haben Sie gegenüber der Pflegekasse einen Leistungsanspruch auf den Zuschuss. Den Leistungszuschlag bekommen Sie aber nicht selbst, sondern das Pflegeheim. Dadurch verringert sich Ihr Eigenanteil.

Sie brauchen für die Zahlung des Zuschlags keinen Antrag stellen. Stattdessen teilen die Pflegekassen beim Einzug ins Pflegeheim mit, wie lange Sie bisher vollstationäre Leistungen bezogen haben.

Diese Kosten zahlen Sie selbst

Anteilig Pflegekosten

In der Regel sind die Pflegekosten höher als die Leistungen der Pflegekasse. Daher müssen Sie einen Teil der Pflegekosten selbst zahlen. Im Pflegegrad 1 zahlen Sie den Großteil der Pflegekosten selbst, denn sie bekommen nur einen geringen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Ab dem Pflegegrad 2 gilt: Sie zahlen den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Das heißt, Sie zahlen den gleichen Anteil zu den Pflegekosten wie die anderen Heimbewohner:innen auch - unabhängig vom Pflegegrad. Das ist seit Januar 2017 gesetzlich so festgelegt. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist jedoch von Heim zu Heim verschieden. Ein Blick in die Preisliste lohnt sich also.

Gut zu wissen: Da der einrichtungseinheitliche Anteil nicht an Ihren Pflegegrad gekoppelt ist, müssen Sie keine Mehrkosten befürchten, sollten Sie einmal mehr Pflege benötigen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie als Pflegebedürftiger selbst zahlen. Dazu gehören zum Beispiel Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Diese Kosten sind – mit wenigen Ausnahmen – für alle Bewohner:innen gleich.

Die Kosten für die Verpflegung müssen Sie dann nicht in voller Höhe bezahlen, wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Nahrung aufzunehmen. Sollte der Gesundheitszustand eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin so eingeschränkt sein, dass die Ernährung ausschließlich oder überwiegend über eine Magensonde (PEG) erfolgt, muss der Heimbetreiber den Kostenanteil für die Verpflegung reduzieren.

Die Höhe des zu reduzierenden Kostenanteils ergibt sich aus den Rahmenverträgen, die auf Landesebene geschlossen werden und kann daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch sein. Den Betrag können Sie bei Ihrer Pflegekasse erfragen.

Die Kosten für die Unterkunft müssen bei längerer Abwesenheit reduziert werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel.

Wichtig zu wissen: Auch in Pflegeheimen kommt es regelmäßig zu Preiserhöhungen.

Investitionskosten

Investitionskosten sind Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung. Ein neuer Aufzug, die Renovierung der Gemeinschaftsräume aber auch Maßnahmen für den Brandschutz sind Kosten, die ein Pflegeunternehmen möglicherweise investieren muss. Die Aufwendungen dafür werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Bewohner:innen in Rechnung gestellt.

Reichen das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Investitionskosten zu zahlen, beteiligen sich in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern die Sozialhilfeträger mit dem so genannten Pflegewohngeld an den Investitionskosten. Auskünfte dazu erhalten Sie direkt bei den Pflegeeinrichtungen oder den Sozialämtern.

Tipp: Für Personen mit Beihilfeanspruch können sich weitere Zuschüsse aus den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder ergeben. Bitte informieren Sie sich dazu bei der zuständigen Beihilfestelle.

Zusatzleistungen

Über die üblichen Leistungen hinaus können Sie als Bewohner:in mit dem Heim auf eigene Kosten Zusatzleistungen vereinbaren. Damit sind vor allen Dingen Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung und besondere pflegerisch-betreuende Leistungen gemeint. Die Reparatur von Kleidung oder Nutzung der Gemeinschaftsräume für private Feiern, eine aufwendige Frisur oder ein individueller Vorleseservice sind Beispiele für Zusatzleistungen.

Gut zu wissen: Zusatzleistungen müssen vertraglich vereinbart werden. Nur wenn sie schriftlich festgehalten sind, dürfen sie auch in Rechnung gestellt werden.

Was tun, wenn das Einkommen nicht reicht?

Reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und gegebenenfalls dem Pflegewohngeld nicht aus, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren, könnten Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Sofern Sie keinen Anspruch haben, steht Ihnen "Hilfe zur Pflege" durch das Sozialamt zu. Wann Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind, lesen Sie im verlinkten Artikel.

Darüber hinaus können Sie sich bei einer der folgenden Stellen zum Thema Heimplatzkosten beraten lassen:

Senioren in einer Pflegeeinrichtung.

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BMUV-Logo

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