Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht immer ausreichend. Sowohl die private Berufsunfähigkeits- als auch die Haftpflichtversicherung gehören dazu.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Wer regelmäßig in einer Organisation ehrenamtlich für andere aktiv ist, hat kostenlos gesetzlichen Versicherungsschutz.
- Doch der deckt nicht alle Probleme ab, die auftreten können.
- Wenn Sie sich engagieren, sollten Sie auch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung und Haftpflichtversicherung haben.
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Ehrenämter gibt es in nahezu allen Lebensbereichen. Viele Menschen engagieren sich auf diese Weise in Sportvereinen, in der Kirchengemeinde oder in Bürgerinitiativen. Um juristisch von einem Ehrenamt sprechen zu können und damit unter den Versicherungsschutz zu fallen, müssen generell 5 Merkmale erfüllt sein. So ist das Ehrenamt freiwillig und unentgeltlich. Es wird kontinuierlich und auf organisierte Weise ausgeübt und kommt anderen zu Gute.
Doch mitunter passiert es, dass sich Helfer verletzen und selbst Hilfe benötigen. Bei einem Sturz etwa zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nur dann, wenn sich der Unfall in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ehrenamt ergeben hat oder Sie auf dem Hin- oder Rückweg zur ehrenamtlichen Tätigkeit waren. Ist die Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommen Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Rente.
Da der gesetzliche Unfallschutz weder rund um die Uhr noch uneingeschränkt im Ausland gilt, sollten Sie zusätzlich selbst vorsorgen.
Wichtig ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese zahlt bei dauernden gesundheitlichen Schäden durch Krankheit und Unfall eine monatliche Rente, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr voll ausüben können. Die Höhe einer möglichen späteren Rente vereinbaren Sie mit dem Versicherer bei Vertragsschluss.
Können Sie diese Versicherung nicht abschließen (z.B. als Renter/in), sollten Sie eine private Unfallversicherung in Erwägung ziehen. Bei dieser gibt es im Falle einer zurückbleibenden Invalidität abhängig vom Schweregrad einen einmaligen Geldbetrag.
Wer im Rahmen eines Ehrenamtes einer anderen Person Schaden zufügt, muss in der Regel nicht für deren Forderungen nach Schadenersatz aufkommen. Dafür haftet die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung. Dies gilt zum Beispiel, wenn Ehrenämter im Dienst von Städten und Kommunen ausgeführt werden. Außerdem kann die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder die so genannte verantwortliche Tätigkeit in einer Organisation oder einem Verein über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert sein.
Für sonstige freiwillige Tätigkeiten, die beispielsweise nicht mit besonderer Verantwortung verbunden sind, kann Schutz über eine private Haftpflichtversicherung bestehen. Erkundigen Sie sich beim privaten Versicherer und lassen sich bestätigen, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für diese ehrenamtliche Tätigkeit besteht. Unabhängig von der Ausübung eines Ehrenamtes raten wir, mit einer Privathaftpflichtversicherung vorzusorgen.
Einige Bundesländer bieten freiwillig ehrenamtlich Engagierten einen zusätzlichen Versicherungsschutz im Bereich Unfall und Haftpflicht an. Nordrhein-Westfalen gehört dazu und informiert darüber auf der Internetseite www.engagiert-in-nrw.de/sicherheit.