Was tun bei einem Schufa-Eintrag?

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Scoring, negative Einträge, Speicherfristen – hier lesen Sie wichtige Infos zu Auskunfteien wie der Schufa.
Eine junge Frau sitzt am Schreibtisch, hält einen Brief in der Hand und blickt nachdenklich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Schon mit der Eröffnung eines Girokontos geht es los: Auskunfteien wie die Schufa speichern Daten über Kunden verschiedener Unternehmen.
  • Der Zweck: Schufa und Co. sollen Auskunft darüber geben können, wenn jemand seine Kredite, Ratenkäufe oder Rechnungen nicht bezahlt.
  • Die Schufa darf aber nicht alles speichern und auch nicht auf Dauer. Wir zeigen, wie Sie abfragen, was Auskunfteien gespeichert haben, und wie Sie sich bei falschen Einträgen wehren.
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Was ist die Schufa?

Bei der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) werden fast alle Verbraucher eingetragen, die einen Kredit aufgenommen oder auch nur ein Girokonto eröffnet haben. Eingerichtet wurde die Schufa unter anderem für Banken, Sparkassen, Versandhäuser, Kaufhäuser, Kreditkarten- und Leasing- sowie für Wohnungsbaugesellschaften - also Unternehmen, die gewerblich Kredite vergeben oder Einkäufe auf Raten zulassen.

Die Schufa ist kein staatliches Unternehmen, sondern privatwirtschaftlich und erhält ihre Informationen hauptsächlich über ihre Vertragspartner aus der Wirtschaft.

Neben der Schufa gibt es noch weitere Auskufteien wie z.B. Creditreform Boniversum und CRIFBürgel.

Was darf die Schufa speichern?

Fast jeder hat schon einmal indirekt mit der Schufa zu tun gehabt. Die Eröffnung eines Girokontos wird nämlich dort eingetragen.

Wird ein Kredit aufgenommen, wird das auch der Schufa gemeldet. Die meisten weiteren Vorgänge, die den Kredit betreffen, werden ebenfalls bei der Schufa registriert. Wenn die Bank nach Verhandlungen erlaubt, die Kreditraten vorübergehend gar nicht oder kleinere Raten über einen längeren Zeitraum zu zahlen oder wenn sie einen Kredit umschuldet, führt das nicht zu einer negativen Eintragung bei der Schufa. Anders, wenn nicht mehr pünktlich gezahlt, der Kredit gekündigt oder vom Gericht ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt wird – dann ist es mit der sauberen Schufa vorbei.

Auch die anderen Vertragspartner der Schufa – insbesondere der Handel und Onlinehandel, aber auch Stromanbieter, Telekommunikationsanbieter (Mobilfunkverträge!) und Wohnungsgenossenschaften melden der Schufa, ob eine Forderung nicht pünktlich gezahlt wurde und erhalten dafür selbst Informationen, ob bei der Schufa Zahlungsprobleme bekannt sind.

Wichtig!

Nur Unternehmen, die Vertragspartner der Schufa sind, können Schulden ihrer Kunden dort melden. Das sind in erster Linie Banken, aber auch Händler, Onlinehändler, Telekommunikationsanbieter, einige Energieversorger und gewerbliche Wohnungsunternehmen. Andere Gläubiger aus dem privaten Umfeld wie z.B. Vermieter oder Familienangehörige können nicht Vertragspartner der Schufa sein.

Wie lange darf die Schufa Informationen speichern?

Daten sind mindestens so lange bei der Schufa gespeichert, wie Kredit oder Bürgschaft laufen. Negative Eintragungen (weil zum Beispiel eine Rechnung oder Stromabschläge nicht gezahlt wurden, ein Mahnbescheid bei Gericht beantragt wurde oder die Bank Ihren Kredit gekündigt hat, weil die Raten nicht mehr gezahlt werden konnten) werden in der Regel automatisch drei Jahre nach Erledigung gelöscht.

Wichtig!

Ihre Bank muss der Schufa melden, wenn Sie Ihren Kredit vorzeitig abbezahlt haben. Dieser Erledigungsvermerk bleibt drei Jahre lang gespeichert. Bei künftigen Krediten kann Ihnen ein solcher Vermerk über vorbildliches Verhalten auch nützen. Fragen Sie daher bei der Bank nach, ob die Meldung erfolgt ist und überprüfen das, indem Sie bei der Schufa eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern (siehe unten).

Neben den Kreditdaten sind auch noch die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen gespeichert. Dort steht z.B., ob und wann Sie eine Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben haben, aber auch, wenn Sie sich geweigert haben, eine abzugeben. Nach drei Jahren werden die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht und auch die Schufa muss dann den Vermerk über die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis löschen. Haben Sie schon vorher Ihre Schulden bereinigt, müssen Sie selbst bei Gericht die Löschung beantragen und können anschließend von der Schufa zumindest verlangen, die Erledigung der Sache einzutragen.

Wenn Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt haben, um sich von Ihren Schulden zu befreien, werden hierzu ebenfalls verschiedene Merkmale von der Schufa gespeichert. Sehr umstritten war bislang allerdings, ob und wie lange die Speicherung nach Abschluss des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung aufrechterhalten werden darf. Die Schufa beharrte auf ihrer üblichen Speicherzeit von 3 Jahren ab Restschuldbefreiung. Im bundesweiten öffentlichen Verzeichnis aller Insolvenzverfahren wird der Eintrag aber bereits 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.

Derzeit laufen Gerichtsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), die beide über die Frage entscheiden müssen, ob eine Auskunftei den Eintrag über die Restschuldbefreiung länger speichern darf als er im öffentlichen Verzeichnis zu sehen ist. In dem Verfahren vor dem EuGH hat sich inzwischen der Generalanwalt äußerst kritisch zur langen Speicherung von Daten geäußert. Im Verfahren vor dem BGH wurde die auf den 28. März 2023 anberaumte Entscheidung mit Blick auf die europäischen Verfahren zunächst verschoben.

Ohne den Ausgang der Gerichtsverfahren abzuwarten, hat sich die Schufa entschlossen, die Erteilung einer Restschuldbefreiung ab sofort nur noch 6 Monate zu speichern. Sie hat angekündigt, alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als 6 Monate gespeichert waren sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach 6 Monaten rückwirkend zu diesem Datum zu löschen. Die Löschung erfolgt automatisch, Betroffene müssen nicht selbst aktiv werden.

Fragen Sie bei der Schufa nach, was dort gespeichert ist!

Sie haben die Möglichkeit, bei der Schufa (und bei jeder anderen Auskunftei) eine kostenlose Selbstauskunft einzuholen und so zu erfahren, was über Sie gespeichert ist und die eigenen Daten zu überprüfen. Am einfachsten geht die Bestellung online unter www.meineSchufa.de. Wählen Sie dort "Datenkopie (nach Art. 15 DSGVO)" aus. Diesen Button finden Sie, wenn Sie auf den Seiten der Schufa im grauen Bereich ganz unten rechts. Mit der Datenkopie erhalten Sie umfassende Auskunft zu allen Informationen, die über Sie gespeichert sind sowie über alle Anfragen, die Vertragspartner der Schufa in den letzten zwölf Monaten zu Ihrer Person gestellt haben. Links zu den Auskunft-Angeboten weiterer Auskunfteien finden Sie in diesem Artikel.

Wichtig!

Diese Angaben sollten Sie äußerst aufmerksam prüfen. Tests haben gezeigt, dass die gespeicherten Daten oft fehlerhaft sind. Nicht selten sind sie unvollständig, veraltet oder schlichtweg falsch.

Wollen Sie mehrere Auskünfte in einem Jahr, kann es passieren, dass die Schufa hierfür Kosten berechnet. Eine klare Grenze, ab wie viel Auskünften Kosten entstehen, gibt es nicht. Eine Auskunft im Jahr – und zusätzliche Auskünfte nach der Korrektur von falschen Einträgen – sind aber in jedem Fall kostenlos.

Zusätzlich bietet die Schufa eine kostenpflichtige sogenannte Bonitätsauskunft. Diese ist geeignet, um einem Dritten die Einschätzung der wirtschaftlichen Situation seines Vertragspartners zu erlauben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr neuer Vermieter eine entsprechende Auskunft verlangt. Die Bonitätsauskunft enthält jedoch zum Beispiel keine Namen Ihrer Geschäftspartner, damit der Vermieter zwar sehen kann, dass Sie keinen gekündigten Kredit haben, aber nicht erfährt, wo Sie sich Geld geliehen haben.

Die Bonitätsauskunft enthält deutlich weniger Informationen – denn ein möglicher Vermieter muss nur wissen, ob Sie Ihre Rechnungen pünktlich bezahlen. Ob Sie eine Kreditkarte haben oder einen Kredit pünktlich abbezahlen, geht ihn aber gar nichts an. Daher empfiehlt es sich, bei der Wohnungssuche das Geld für eine Bonitätsauskunft auszugeben. Wer sich die Bonitätsauskunft nicht leisten kann oder will, sollte zumindest auf der Datenkopie die Angaben schwärzen, die den Vermieter nicht interessieren dürfen.

Ihre Rechte bei Speicherung von falschen Daten

Wenn Sie feststellen, dass bei Ihren Daten etwas nicht stimmt, so haben Sie einen Anspruch, dass der Fehler korrigiert wird. Dazu müssen Sie sich erneut an die Schufa wenden. Haben Gläubiger falsche Informationen gemeldet, sollten Sie auch die Gläubiger selbst dazu auffordern, das gegenüber der Schufa richtig zu stellen.

Meldet Ihnen die Schufa, dass sie den Fehler korrigiert hat, können Sie das kontrollieren, in dem Sie nochmals die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern.

Wichtig!

In dem Zeitraum, in dem geklärt wird, ob eine Eintragung stimmt, muss die Schufa diesen Eintrag sperren. Sie darf ihn nicht an andere Banken oder Gläubiger herausgeben.

Scoring – Der Blick in die Glaskugel

Wenn Ihnen die bestellte Ware nur per Nachnahme oder Vorauskasse geliefert wird, Sie den gewünschten Handyvertrag nicht erhalten oder die Ihnen angebotenen Kreditzinsen deutlich über den in der Werbung genannten liegen, könnte Scoring im Spiel sein.

Seit einiger Zeit verdienen Auskunfteien wie die Schufa, Creditreform, Bürgel und viele andere ihr Geld auch damit, dass sie die wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit des einzelnen Verbrauchers berechnen, das heißt, einen sogenannten Score-Wert bilden. Je schlechter Ihr Wert ist, desto schlechter können dann auch die Tarife und Preise sein, die Ihnen angeboten werden - bis hin zur Ablehnung eines Vertrags.

Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich, dem Versandhandel, Kreditinstitute und andere nutzen diese Werte, um besser abschätzen zu können, ob Sie zahlen werden. Einige Unternehmen, zum Beispiel Kreditinstitute oder der Versandhandel, führen auch selbst Scoring-Verfahren durch und nutzen die Score-Werte der Auskunfteien zusätzlich, um möglichst sicher zu gehen.

Berechnet wird, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie Ihre Verpflichtungen erfüllen können. Dies geschieht, indem man aus Ihren Daten und dem Verhalten vergleichbarer Kunden Rückschlüsse zieht.

Dabei müssen sich Auskunfteien auch an gewisse Regeln halten. So müssen die Daten für die Berechnung des Score-Wertes erheblich sein.

Nicht erlaubt ist hingegen ein Score-Wert, der ausschließlich aufgrund des Wohnortes berechnet wurde. Wer in einem Stadtteil mit angeblich überwiegend Menschen von niedrigem sozialen Status lebt, darf nicht nur deshalb einen teureren Vertrag oder Waren nur gegen Vorkasse bekommen. Denn das wäre zum einen diskriminierend und ist zum anderen auch sehr ungenau.

Auch bei den Score-Werten gibt es einen Anspruch gegenüber der Auskunftei auf kostenlose, ausführliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieses Recht besteht sowohl gegenüber der Auskunftei, die den Score-Wert berechnet, als auch gegenüber dem Unternehmen (zum Beispiel Kreditinstitut), das den Wert verwendet. Die Auskunft muss in der Regel innerhalb eines Monats erteilt werden. Die Auskunft soll auch dabei helfen zu überprüfen, ob die gespeicherten und bei der Berechnung verwendeten Daten richtig sind. Auf dieser Grundlage können dann weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Wert zu verbessern.

Bei Problemen an die Datenschutzbehörden wenden

Werden falsche Daten nicht korrigiert oder wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, sollte die jeweils zuständige Aufsicht für den Datenschutz auf Länderebene eingeschaltet werden. Die Adressen der jeweiligen Aufsichtsbehörde sind auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu finden.

Für die Schufa mit Sitz in Hessen ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.

Bei der Schufa gibt es überdies eine Schiedsstelle mit einem sog. Ombudsmann, an die man sich wenden kann, wenn die Schufa zum Beispiel eine gespeicherte Information nicht löscht.

Allgemeine Informationen über das Scoring-Verfahren und relevante Adressen gibt es auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

Dieser Inhalt wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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