Für neue Stromzähler kann es eine Extra-Rechnung geben

Stand:
Digitale Stromzähler ersetzen bis zum Jahr 2032 flächendeckend die bisherigen analogen. Dafür kann es eine zusätzliche Rechnung geben.
Digitaler Stromzähler

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer einen digitalen Stromzähler hat, kann zusätzlich zur Stromrechnung eine Rechnung für den Betrieb des Zählers erhalten.
  • Ob es eine Extra-Rechnung gibt, hängt von der zugrundeliegenden Vertragskonstellation ab.
  • Möglicherweise senken nicht alle Anbieter ihren Strompreis, wenn nicht mehr sie, sondern der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb abrechnet – die Gesamtkosten könnten also steigen.
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Immer mehr Haushalte erhalten zusätzlich zur Stromrechnung eine weitere Rechnung für den sogenannten "Messstellenbetrieb". Dieser umfasst alle Dienstleistungen und Maßnahmen rund um den Stromzähler. Hintergrund ist der fortschreitende Einbau digitaler Zähler (in der Fachsprache "moderne Messeinrichtungen") und von nun an auch der vernetzten Zähler ("intelligente Messsysteme", "Smart Meter"). Bis zum Jahr 2032 ersetzen digitale Modelle flächendeckend die bisherigen analogen Ferraris-Stromzähler.

Die neuen Zählertypen bringen immer einen neuen Vertragspartner für Sie mit sich: Sobald ein neuer Zähler eingebaut ist und Sie Strom nutzen, schließen Sie mit dem Betreiber der Messstelle automatisch einen Vertrag. Sie müssen dazu nichts unterschreiben. Die geltenden Vertragsbedingungen finden Sie im Internet, wo der Messstellenbetreiber diese veröffentlichen muss.

Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle zuständig. Bei Problemen rund um den Zähler ist er der richtige Ansprechpartner. Im Regelfall handelt es sich beim Messstellenbetreiber um den örtlichen Netzbetreiber, denn dieser ist durch gesetzliche Regelung der grundzuständige Messstellenbetreiber. Sie können aber auch zu einem anderen Messstellenbetreiber wechseln.

Wann gibt es bei den neuen digitalen Zählern die zusätzliche Rechnung vom Messstellenbetreiber?

Grundsätzlich gilt: Schließen Sie - konkludent mit Stromentnahme oder ausdrücklich - einen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber und sind dessen Vertragspartner:in, dann erhalten Sie neben der Stromrechnung noch eine weitere Rechnung des Messstellenbetreibers. 

Denkbar ist auch, dass der Stromversorger mit dem Messstellenbetreiber vereinbart, dass er für diesen das Messentgelt von Ihnen als Dienstleister einfordert. Dann wird sich nicht der Messstellenbetreiber, sondern der Stromlieferant wegen der Zahlung des Messentgeltes an Sie wenden und Sie erhalten nur eine Rechnung. In diesem Fall bleiben Sie Vertragspartner:in des Messstellenbetreibers.

Die separate Rechnung entfällt auch dann, wenn Sie Ihren Stromversorger damit beauftragen und bevollmächtigen, die Abwicklung der Zahlung mit dem Messstellenbetreiber zu übernehmen. Dieser wird dann als Ihr Vertreter tätig. Sie selbst bleiben dabei Vertragspartner:in des Messstellenbetreibers.

Rechnungspost von nur einem Absender erhalten sie zudem, wenn der Messstellenbetreiber gleichzeitig auch Ihr Stromlieferant ist.

In der Grundversorgung, d.h. wenn Sie keinen besonderen Stromtarif vereinbart haben, haben Sie grundsätzlich keinen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber, so dass dieser Ihnen auch keine eigene Rechnung stellen wird. In der Grundversorgung ist vorgesehen, dass grundsätzlich der Lieferant den Messstellenbetrieb für Sie organisiert und dass Sie die Kosten für den Messstellenbetrieb über Ihre Stromrechnung („All-Inclusive-Vertrag“) zahlen. In Ihrem Vertrag mit dem Lieferanten befinden sich in diesem Fall Regelungen zum Messstellenbetrieb. Der Messstellenbetreiber führt den Messstellenbetrieb dann für den Grundversorger durch. Der Name des Messstellenbetreibers und die anfallenden Messentgelte müssen Ihnen im Grundversorgungsvertrag bzw. mit der Vertragsbestätigung genannt werden. Die Messentgelte können dabei entweder als Teil des verbrauchsunabhängigen Grundpreises oder als eigener Kostenblock dargestellt werden.

Sie können mit dem Grundversorger auch ausdrücklich vereinbaren, dass Sie einen Messstellenbetreiber Ihrer Wahl mit dem Messstellenbetrieb beauftragen möchten. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, Ihnen einen Vertrag ohne Messstellenbetrieb anzubieten. Sie schließen dann einen eigenen Vertrag mit dem von Ihnen ausgewählten Messstellenbetreiber. Entscheiden Sie sich hierfür, werden Sie neben der Stromrechnung noch eine weitere Rechnung erhalten, es sei denn Sie beauftragen den Grundversorger wieder mit der Abwicklung der Zahlung mit Ihrem selbst ausgesuchten Messstellenbetreiber.

Sollten Sie zuvor einen All-Inclusive-Vertrag gehabt haben, achten Sie darauf, dass der Stromlieferant den Messstellenbetrieb bei Ihnen künftig nicht weiter mit abrechnet. Prüfen Sie Ihre Stromrechnung, damit Sie am Ende nicht doppelt zahlen!

Auch wenn Sie Ihren Stromlieferanten selbst auswählen und damit nicht in der Grund- sondern in der Sonderversorgung sind, wird der Stromlieferant Ihnen oftmals einen All-Inclusive-Vertrag, bei welchem er den Messstellenbetrieb für sie organisiert und er selbst Vertragspartner auch für den Messstellenbetrieb wird, anbieten.

Letztlich haben Sie es in der Hand, sich einen Lieferanten zu suchen, der das von Ihnen bevorzugte Vertrags- bzw. Abrechnungsmodell anbietet.

Ein einmal geschlossener Messstellenvertrag darf Sie übrigens nicht darin behindern, den Lieferanten zu wechseln.

Solange noch ein alter analoger Zähler, ein sogenannter Ferraris-Zähler, Ihren Stromverbrauch misst, wird der Stromlieferant die Leistung „Messstellenbetrieb“ beim Netzbetreiber beziehen und mit diesem abrechnen. Die Kosten dafür gibt der Energieversorger allerdings in der Regel über die Stromrechnung an Sie weiter. Auch in diesem Fall erhalten Sie mit der Stromrechnung nur eine einzige Rechnung.

Kann man bei Änderung in der Abrechnung des Messstellenbetriebs seitens des Stromlieferanten den bestehenden Stromvertrag kündigen?

Wenn ein Stromanbieter den Messstellenbetrieb für die neuen Zähler nicht mehr mit abrechnet, da dies in Zukunft der Messstellenbetreiber übernimmt, muss er ggf. seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern. Dadurch haben Sie nach unserer Auffassung ein Sonderkündigungsrecht.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht dann nicht, wenn bereits in den AGB festgelegt ist, dass die Abrechnung des Messstellenbetriebs bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nicht übernommen wird.

Was bedeuten die verschiedenen Vertragsmodelle bzw. Abrechnungsvarianten für den Tarifvergleich?

Die unterschiedlichen Vertragsmodelle und Abrechnungsvarianten erschweren den Vergleich bei der Wahl des Stromanbieters. Vergleichsportale bieten hierzu bislang noch keine Informationen oder Filtermöglichkeiten an. Wenn Sie einen digitalen Zähler haben, sollten Sie vor einem Wechsel also gegebenenfalls selbst in den AGB der in Frage kommenden Anbieter prüfen bzw. beim Anbieter nachfragen, wie diese die Abrechnung handhaben und dies bei der Beurteilung des Angebotes berücksichtigen. Dabei können Sie gerne die Hilfe der Verbraucherzentralen in Anspruch nehmen.

Wie teuer ist der Messstellenbetrieb?

Die jährlichen Kosten für moderne Messeinrichtungen (digitale Stromzähler) sind gesetzlich gedeckelt und betragen maximal 20 Euro brutto. Die jährlichen Kosten für den reinen Messstellenbetrieb eines intelligenten Messsystems sind ebenfalls gedeckelt und liegen entweder bei 20 oder 50 Euro brutto.

Diese gesetzlichen Kostenbegrenzungen gelten nicht, wenn Sie einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber – also einen anderen als ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber - mit dem Messstellenbetrieb beauftragen.   

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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