Störerhaftung: besserer Schutz für WLAN-Betreiber

Stand:
Mit einem neuen Anlauf schützt der Gesetzgeber WLAN-Betreiber vor kostenpflichtigen Abmahnungen. Es gibt jedoch auch Haken.
WLAN im Café

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmer und Verbraucher, die ihr WLAN anderen zur Verfügung stellen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers normalerweise nicht mehr als sogenannte Störer für Urheberrechtsverstöße Dritter haften.
  • WLAN-Betreiber können jedoch unter Umständen zu Inhaltssperren verpflichtet werden.
  • Das heimische WLAN sollten Sie weiterhin grundsätzlich mit einem Passwort und einer Verschlüsselung versehen.
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WLAN-Betreiber drohen in der Regel keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr für fremde Rechtsverstöße

Der Gesetzgeber hat mit einer Gesetzesänderung, die am 13.10.2017 in Kraft getreten ist, die so genannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber überwiegend abgeschafft. Unternehmer und Privatpersonen, die ihr WLAN anderen Personen frei zur Verfügung stellen, haften daher nicht mehr für rechtswidriges Verhalten der jeweiligen Internetnutzer. Bisher konnten Rechteinhaber unter bestimmten Umständen die WLAN-Betreiber auf Unterlassung einer Rechtsverletzung und Erstattung der Anwaltskosten sowie gegebenenfalls einer Lizenzvergütung in Anspruch nehmen. So mussten Anbieter von ungesicherten WLAN-Netzen in der Vergangenheit für Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN-Netz begangen wurden, z.B. im Rahmen von illegalem Filesharing, geradestehen.

Mit dem Inkrafttreten des "Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)" Mitte Oktober 2017 hat der Gesetzgeber die Haftung für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.

Achtung: Dennoch gibt es ein Urteil vom LG Köln (Urteil vom 23.09.2021 - 14 S 10/20) in diesem Zusammenhang, wonach auch weiterhin den Rechteinhabern genau diese Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen WLAN-Betreiber zugesprochen werden. Dieses Urteil widerspricht nach Ansicht der Verbraucherzentrale dem erklärten gesetzgeberischen Willen.

Rechteinhaber können Inhaltssperren verlangen

Völlig aus der Verantwortung entlassen werden WLAN-Betreiber jedoch auch nach der jüngsten Gesetzesänderung nicht. Verletzt ein WLAN-Nutzer das geistige Eigentum und der Rechteinhaber hat keine andere Möglichkeit, die Verstöße zu unterbinden, kann er vom WLAN-Betreiber verlangen, die betroffenen Inhalte für den WLAN-Nutzer zu sperren.

Das kann bedeuten, dass WLAN-Betreiber durch technische Maßnahmen, wie dem Sperren von bestimmten URL-, IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen des Routers, den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder -dienste verhindern müssen. Die Rechteinhaber dürfen die Sperrung jedoch nur verlangen, soweit diese zumutbar und verhältnismäßig ist und sonst keine Möglichkeit besteht, die Rechtsverletzung zu unterbinden. Die Gerichte werden daher in Zukunft erst klären müssen, wann genau und wie weitreichend solche Sperren verlangt werden dürfen.

Wichtig auch: Die Rechteinhaber dürfen auch in diesem Zusammenhang von dem WLAN-Betreiber keine Erstattung von Kosten verlangen, die z.B. durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden sind. Ein Kostenrisiko bleibt jedoch: Zieht der Rechteinhaber wegen einer solchen Inhaltssperre vor Gericht und gewinnt, trägt der WLAN-Betreiber die Gerichtskosten.

Verschlüsselung des heimischen WLAN weiterhin wichtig

Auch wenn seit der Gesetzesänderung mehr freie WLAN-Zugänge z.B. in Cafés, öffentlichen Plätzen usw. angeboten werden, raten wir grundsätzlich weiterhin dazu, das eigene WLAN in den eigenen vier Wänden zu verschlüsseln (sogenannte WPA3-Verschlüsselung), mit einem möglichst sicheren Passwort zu versehen und den jeweiligen Zugang im Einzelfall z.B. durch einen Gastzugang freizugeben oder das Passwort dem Gast mitzuteilen.

Offene, unverschlüsselte WLAN-Netze bergen nämlich auch Risiken. So ist der Datenverkehr unter Umständen für Dritte auslesbar, wodurch  Zugangsdaten wie Benutzername und Passwort abgegriffen werden könnten, z.B. wenn Internetseiten selbst nicht ordnungsgemäß HTTPS-verschlüsselt sind.

Weniger dramatisch, aber auch zu beachten: Die Leistungskapazitäten des eigenen WLAN- und Internetanschlusses. Reicht die eigene Internetgeschwindigkeit z.B. bisher zum gleichzeitigen Streamen von HD-Filmen durch zwei Personen aus, kann die Leitung bei der Nutzung von einer unkontrollierten Vielzahl an Personen an ihre Grenzen kommen und möglicherweise zu Beeinträchtigungen der eigenen Nutzung führen. Hierüber sollten sich heimische WLAN-Betreiber vor der grundsätzlichen Freigabe zumindest im Klaren sein.

Und auch wenn in bestimmten Fällen nunmehr keine Unterlassung und kein außergerichtlicher Kostenersatz mehr von WLAN-Betreibern per Abmahnung verlangt werden kann, bleibt es bei einem Grundsatzproblem. Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung im heimischen WLAN, erhält im Falle einer Abmahnung diese grundsätzlich der Anschlussinhaber, also in der Regel der WLAN-Betreiber, weil dieser den Internetzugang bereithält und von den Rechteinhabern regelmäßig über die zentrale IP-Adresse ermittelt wird.

Die Rechteinhaber wissen zu diesem Zeitpunkt zudem in aller Regel nicht, dass die Urheberrechtsverletzung über einen offenen WLAN-Zugang begangen wurde. Der WLAN-Betreiber wird also zunächst darlegen müssen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen und vielmehr ein offenes WLAN angeboten hat. Ignorieren sollten Sie daher solche Abmahnungen auch in Zukunft nicht.

Weitere Informationen rund um offene WLAN-Netze erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Und Achtung: Kann der Anschlussinhaber nicht die Vermutung entkräften, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat od weiß er davon und schreitet nicht ein, haftet er nach wie vor!

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