Es wurde beantragt, dass die Beklagte es unterlässt in einer Bestätigung über die Einrichtung eines entgeltpflichtigen Mobilfunktarifs eine vom Verbraucher zu unterzeichnende Standardklausel zu verwenden, wonach sich der Mobilfunkvertrag im Anschluss an die vertragliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen verlängern soll. Weiter wurde beantragt, dass die Beklagte es unterlässt, einem Verbraucher, der bei der Unterzeichnung der Formularvertragsklausel deren Unwirksamkeit eingewandt hat, entgegenzuhalten, der Verbraucher habe die Beklagte mit dem Auftragsformular beauftragt, so dass sich die dort genannte Laufzeitverlängerung an die aktuelle Laufzeit anschließe. Das Landgericht Berlin II hat den Anbieter unter dem Aktenzeichen 101 O 54/23 antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Anbieter Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.