Werbung für Verbraucherdarlehen ohne repräsentatives Beispiel / Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirbt, ohne dass repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben, bzw. in der Werbung für eine „Soforthilfe“ mit einer „schnellen und unbürokratische Hochwasserhilfe“ zu werben, wenn sich dieses Darlehen im Wesentlichen nicht von herkömmlichen Darlehensverträgen unterscheidet. Die Gegenseite hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb die Klage für erledigt erklärt wurde.