Der Lebensmitteldiscounter Netto hatte in einem Werbeprospekt blickfangmäßig hervorgehoben angekündigt, dass alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert mit einem 20 %-igen Preisnachlass verkauft würden. Diese Ankündigung war mit einem Hinweis auf eine Fußnote versehen. In der Fußnote wurde dann darüber aufgeklärt, dass Artikel bestimmter Marken von der angekündigten Rabattaktion ausgenommen werden.
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung geurteilt, dass es sich im Hinblick auf die Einschränkungen in der Fußnote bei der Ankündigung „20% auf alle Ostersüßwaren“ um eine nicht korrigierbare, falsche Angabe handelt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt. Damit handele es sich bei der werblichen Ankündigung um eine „dreiste Lüge“. Die Ankündigung „alle“ Ostersüßwaren ist einer Relativierung nicht zugänglich.
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Netto Klage beim zuständigen Landgericht Amberg eingereicht. Dieses hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun im Interesse der Verbraucher:innen unserer Berufung Recht gegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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