Die Schuk GmbH hatte für ein Nahrungsergänzungsmittel damit geworben, dass vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR, Berlin) eine Zufuhr von 200 Mikrogramm (µg) Jod pro Tag über Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende empfohlen werde. Weiter hatte das Unternehmen behauptet, dass die mütterliche Aufnahme von Docosahexaensäure zur normalen Entwicklung des Gehirns und der Augen des ungeborenen Säuglings beiträgt, wenn nach der vom Hersteller empfohlenen Verzehrmenge nicht eine tägliche Aufnahme von mindestens Milligramm (mg) DHA gewährleistet ist.
Diese Werbeaussagen waren der Beklagten durch das Versäumnisurteil des Landgerichtes Memmingen vom 04.05.2022 untersagt worden. Die Beklagte hatte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, war aber zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wieder nicht erschienen, bzw. der von ihr beauftragte Rechtsanwalt war nicht erschienen, so dass das Landgericht Memmingen ein zweites Versäumnisurteil erließ. Die Beklagte legte gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht München entschied am 14.09.2023, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Eine Berufung wäre zulässig gewesen, wenn der Termin von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt worden wäre. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte kurzfristig erkrankte, hätte dieser dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitteilen müssen. Eine solche rechtzeitige Information sei dem Gericht nicht zugegangen, weshalb von einer verschuldeten Versäumung des Termins auszugehen ist.
Nach erfolgloser Abmahnung hatten wir Klage beim Landgericht Memmingen erhoben. Dieses erließ Versäumnisurteil. Gegen das Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein, erschien dann aber nicht zum Verhandlungstermin. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde nun vom Oberlandesgericht München als unzulässig verworfen. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.
Zum Volltext der Entscheidungen:
Urteil des LG Memmingen vom 04.05.2022, Az. 2 HK O 374/22 (erstes Versäumnisurteil)
Urteil des LG Memmingen vom 21.12.2022, Az. 2 HK O 374/22 (zweites Versäumnisurteil)
Urteil des OLG München vom 14.09.2023, Az. 6 U 376/23e