Unzulässige Werbeanrufe und Vertragskündigungen

Stand:
OLG München I vom 23.01.2020 (6 U 2084/18)
LG München I vom 08.05.2018 (33 O 5550/17)
Off

Das OLG München hat dem Strom- und Gasanbieter PST Europe Sales GmbH untersagt, Verbraucher zu Werbezwecken ohne Einwilligung anzurufen sowie bereits widerrufene Verträge zu bestätigen. Ferner untersagte es dem Unternehmen die Kündigung von Lieferverträgen ohne Vollmacht in Textform.

Ohne ihre Einwilligung dürfen Verbraucher:innen nicht durch Werbeanrufe belästigt werden, das ist in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Das LG München stellte schon in der Vorinstanz fest, dass die PST Europe Sales GmbH gegen diese Vorgabe verstoßen hatte. Dass Verbraucher:innen in den Anruf eingewilligt haben, muss der Anrufer beweisen. Bei der Einwilligungserklärung muss der Verbraucher zum einen wissen, dass er zu Werbezwecken angerufen wird und zum anderen, welche Unternehmen ihn zu diesem Zweck kontaktieren dürfen. Solche Einwilligungen habe die Beklagte nicht vorlegen können, so das Landgericht.

Darüber hinaus darf der Energieanbieter bestehende Stromlieferverträge mit anderen Unternehmen nicht ohne entsprechende Vollmacht der Verbraucher:innen kündigen. Diese Vollmacht muss gem. § 312h Nr. 2 BGB in Textform erteilt werden, also beispielsweise per E-Mail. Das Oberlandesgericht München hielt die vorgelegten E-Mails der Verbraucher:innen zum Teil für nicht ausreichend, da diese nur auf einen Link geklickt hätten. Dabei hätten die Kund:innen keine in Schriftzeichen lesbare Erklärung abgegeben. Der Energieanbieter habe den bestehenden Liefervertrag mit einem anderen Unternehmen daher nicht kündigen dürfen. Anders sei das in den Fällen gewesen, in denen Verbraucher:innen auf die Bestätigungsanfrage des Unternehmens mit „Ja“ und ihrem Nachnamen geantwortet hatten.

Das OLG München hat die weitergehende Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Bezug auf untergeschobene Verträge zum Teil abgewiesen. Das Landgericht München hatte entschieden, das Unternehmen habe einen Vertragsabschluss bestätigt, obwohl kein Vertrag geschlossen worden sei. Grundlage hierfür war der Mitschnitt eines Telefonates. Dagegen sah das Oberlandesgericht nach Anhören von drei Telefonmitschnitten es als nicht erwiesen an, dass das beklagte Unternehmen Verbraucher:innen Verträge untergeschoben hatte. Anders als das LG München war das OLG der Ansicht, die Verbraucher:innen hätten dem Gespräch in den drei Mitschnitten folgen können und dem Vertragsschluss zugestimmt. Dagegen entschieden beide Gerichte, dass das Unternehmen unzulässigerweise Vertragsbestätigungen versandt hatte, obwohl Verbraucher:innen den Vertrag widerrufen hatten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG München I vom 23.01.2020 (6 U 2084/18)

LG München I vom 08.05.2018 (33 O 5550/17)

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.