Bei Prepaid-Mobilfunkverträgen können Kunden unter Umständen ins Minus rutschen und zu Nachzahlungen verpflichtet sein

Stand:
BGH vom 09.10.2014 (III ZR 33/14)
OLG Frankfurt am Main vom 09.01.2014 (1 U 98/13)
LG Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (2-24 O 231/12)
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Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters, wonach das Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und ein negativer Saldo vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, ist unter bestimmten Umständen zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine Nachzahlungspflicht kommt nach Ansicht des Gerichts für Roaming-Verbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten in Betracht, wenn der Verbraucher auf diese Rechtslage im Vertrag klar und unmissverständlich hingewiesen wurde.

Voraussetzung ist jedoch, dass dem Mobilfunkanbieter des Kunden, der im entschiedenen Fall nicht über ein eigenes Mobilfunknetz verfügte, die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden. Da der Abzug des Telekommunikationsentgelts vom Guthaben des Kunden dann nicht zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Mobilfunkleistung erfolgt (sog. Offline-Billing), kann der Kunde in diesen Fällen weiter Leistungen in Anspruch nehmen, selbst wenn der von ihm vorab geleistete Betrag bereits verbraucht ist. Obwohl dies für den Verbraucher im Moment der Inanspruchnahme der Leistung nicht erkennbar ist, sieht der BGH in der Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Guthabenkonto unter diesen Umständen keine unangemessene Benachteiligung der Prepaid-Kunden.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte geklagt, weil sie durch drohende Nachzahlungsverpflichtungen den Zweck von Prepaid-Verträgen gefährdet sieht. Prepaidverträge zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass der Kunde zunächst in Vorleistung treten muss, indem er Geldbeträge auf ein Guthabenkonto einbezahlt. Nur in Höhe des einbezahlten Guthabens kann er dann die Leistungen des Anbieters in Form von Telefonaten, SMS oder mobilem Internet in Anspruch nehmen. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, werden derartige Tarife oft von Minderjährigen genutzt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 09.10.2014 (III ZR 33/14).pdf

OLG Frankfurt am Main vom 09.01.2014 (1 U 98/13).pdf

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